BGer 5A_303/2010
 
BGer 5A_303/2010 vom 22.04.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_303/2010
Urteil vom 22. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern, Amt für soziale Sicherheit, Kindes- und Erwachsenenschutz, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 22. April 2010) gegen das Urteil vom 14. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das (in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des am 9. April 2010 in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesenen Beschwerdeführers) die Befristung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs auf den 26. April 2010 (statt wie erstinstanzlich auf den 7. Mai) festgesetzt und die Entlassung des Beschwerdeführers bis spätestens an diesem Datum angeordnet hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, der an einer ... Erkrankung leidende und wegen Selbstgefährdung eingewiesene Beschwerdeführer könne nicht selbst für sich sorgen und bedürfe zur Vermeidung einer raschen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eines Betreuungssystems, weshalb die stationäre Betreuung zur Zeit noch notwendig sei, indessen sei es für die Klinik zumutbar, ein solches Betreuungssystem umgehend aufzubauen und eine nachhaltige Entlassung auf den 26. April 2010 vorzubereiten,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die vorliegende Beschwerde keine Begründung enthält,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann