BGer 4A_23/2010
 
BGer 4A_23/2010 vom 12.04.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_23/2010
Urteil vom 12. April 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. X.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen,
3. C.________,
4. Y.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters; Haushaltschaden,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 24. November 2009.
Sachverhalt:
A.
Am 28. Oktober 2001 prallte C.________ (Beschwerdegegner 3) infolge Angetrunkenheit und Übermüdung auf der Autobahn gegen die Mittelleitplanke und blieb auf der Überholspur stehen. Er verliess das Fahrzeug, und eine andere Fahrzeuglenkerin hielt nach der Unfallstelle auf dem Pannenstreifen an, um Hilfe zu leisten. Ein von B.________ (Beschwerdegegner 1) gelenktes Fahrzeug, in dem sich A.________ (Beschwerdeführer) als Mitfahrer befand, kollidierte mit demjenigen des Beschwerdegegners 3 und schleuderte in das auf dem Pannenstreifen stehende. Der Beschwerdeführer erlitt Kopfverletzungen. Er klagte vor dem Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdegegner 1 und 3 und deren Haftpflichtversicherungen, die X.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) und die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin 4), auf Schadenersatz für Haushaltschaden nach richterlichem Ermessen und bezifferte seine Begehren schliesslich auf Fr. 81'086.-- nebst Zins für den bisher aufgelaufenen Schaden und auf Fr. 618'621.-- für zukünftigen Schaden.
B.
Soweit der Kläger Ersatz für die Zeit vom 28. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 geltend machte, trat das Kantonsgericht auf die Klage gegen die Beschwerdegegnerin 4 nicht ein. Für diesen Zeitraum hatte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 4 bereits eine Teilklage erhoben, welche bis ans Bundesgericht gezogen und abgewiesen worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006 auszugsweise publiziert in Pra 96/2007 Nr. 43 S. 267 ff.). In diesem Punkt akzeptierte der Beschwerdeführer das Urteil des Kantonsgerichts. Im Übrigen wies dieses die Klage ab, wogegen der Beschwerdeführer kantonale Berufung einlegte. Diese wies das Obergericht des Kantons Zug am 24. November 2009 ab und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass dasjenige des Kantonsgerichts nichtig sei. Eventualiter seien die Beschwerdegegner 1-3 für den Haushaltschaden September 2001 bis Dezember 2004 unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von Fr. 30'390.-- zu verpflichten und solidarisch mit der Beschwerdegegnerin 4 zur Zahlung von Fr. 669'303.-- für den restlichen bis zum Urteilstag entstandenen und den zukünftigen Schaden, alles nebst Zins. Die Beschwerdegegner 3 und 4 schliessen in ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort gleich wie das Obergericht auf Abweisung der Beschwerde, während die Beschwerdegegner 1 und 2 dem Bundesgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe beim Studium der vom Obergericht nach Urteilsfällung zugestellten Akten bemerkt, dass am erstinstanzlichen Urteil ein Richter teilgenommen habe, der sich im Ausstand befunden habe. Daher sei das erstinstanzliche Urteil ex tunc nichtig und die Sache direkt an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
1.1 Auf das dem Bundesgericht unterbreitete Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten, da es neu und damit unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). Zu prüfen bleibt der Rückweisungsantrag zufolge Nichtigkeit. Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei knüpft der Begriff der Letztinstanzlichkeit an jenen von Art. 86 Abs. 1 OG an. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen).
1.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die allfällige Verletzung von Ausstandsvorschriften vor der Vorinstanz gerügt zu haben. Damit kann er auch dem Bundesgericht keine entsprechende Rüge unterbreiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Ausstandsproblematik erst nach Ausfällung des Entscheides des Obergerichts bemerkt haben sollte, könnte er sich darauf vor Bundesgericht nicht berufen, da das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel nur zulässig ist, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass geboten hat (Art. 99 Abs. 1 BGG), was nicht der Fall ist. Die Frage der korrekten Zusammensetzung des erstinstanzlichen Gerichts kann nicht erstmals vor Bundesgericht thematisiert werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sollte der Beschwerdeführer erst nachträglich von den massgebenden Umständen erfahren haben, stellt sich allenfalls die Frage, ob nach kantonalem Recht eine Revision hätte beantragt werden können. Dies ist hier nicht zu beurteilen.
2.
Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Haushaltschaden insgesamt als unglaubwürdig. Bezüglich der Hausarbeiten, welche der Beschwerdeführer ohne Unfall verrichtet hätte, stützte sie sich insbesondere auf sein Aussageverhalten, namentlich die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer vor erster Instanz bei Fragen des Richters an kaum etwas erinnern konnte, wogegen er die Zusatzfragen seines Rechtsvertreters klar zu beantworten vermochte. Dies lässt sich nach Auffassung der Vorinstanz auch durch die unfallbedingte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht erklären. Mit Bezug auf das Mass der Beeinträchtigung gründen die Zweifel des Kantonsgerichts, dessen Erwägungen sich die Vorinstanz durch Verweis anschloss, auf Videoaufnahmen und dem dazugehörigen Überwachungsbericht, gemäss welchem der Beschwerdeführer beobachtet wurde, wie er ohne grössere Bewegungseinschränkungen Lasten tragen, einkaufen, Staub saugen sowie Auto waschen und polieren konnte. Vor diesem Hintergrund verzichteten die kantonalen Instanzen auf die Anordnung weiterer medizinischer Gutachten sowie, auch mit Blick auf die verwandtschaftliche Nähe, auf die Einvernahme der Eltern und der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei widersprüchlich, beantragte Beweismittel nicht abzunehmen und ihm gleichzeitig vorzuwerfen, er habe die ihm obliegenden Beweise nicht zu erbringen vermocht.
2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ZPO des Kantons Zug kenne die antizipierte Beweiswürdigung nicht. Eine solche verstosse sowohl gegen Art. 8 ZGB als auch gegen die EMRK. Es sei durchaus denkbar, dass gerade die Aussage eines nach Ansicht des Richters unglaubwürdigen Zeugen den Richter vom Vorliegen der behaupteten Tatsache hätte überzeugen können. Verwandte dürften nicht generell von der Zeugenbefragung ausgeschlossen werden. Auch den Verzicht auf die Anordnung eines medizinischen Gutachtens beanstandet der Beschwerdeführer. Dieses könne nicht durch die Videoüberwachung ersetzt werden, die eine blosse Momentaufnahme darstelle. Vielmehr hätte das Quantitativ der Beeinträchtigung abgeklärt werden müssen, unabhängig davon, ob diese das vom Beschwerdeführer behauptete Ausmass erreicht habe.
2.1.2 Bundesrechtlich ist die antizipierte Beweiswürdigung zulässig (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; vgl. auch BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, inwiefern es eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts bedeutet, angebotene Beweismittel auf ihre Tauglichkeit zu prüfen und von deren Abnahme abzusehen, wenn sie nicht geeignet sind, etwas am Beweisergebnis zu ändern. Der Gerichtsbetrieb könnte lahmgelegt werden, wenn die Gerichte sämtliche angebotenen Beweismittel abzunehmen hätten, auch jene, die nicht geeignet sind, das Ergebnis der Beweiswürdigung zu beeinflussen. Selbst wenn die antizipierte Beweiswürdigung nicht explizit vorgesehen sein sollte, ist es demnach keineswegs stossend, sie zuzulassen. Inwiefern sie gegen die EMRK verstossen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich.
2.2 Auch soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit von Videoaufnahmen als Beweismittel in Abrede stellt, ist eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts (Art. 9 BV) nicht allein dadurch aufgezeigt, dass dieses Beweismittel in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In der Beschwerde wird in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern dessen Zulassung zu offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen führt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 2 OR verletzt, indem sie den konkreten Beweis darüber forderte, dass er auch ohne Unfall Hausarbeit geleistet hätte. Das Bundesgericht betrachte die sog. SAKE-Tabellen als Normhypothesen. Von diesen habe der Sachrichter auszugehen, soweit nicht konkrete Umstände des Einzelfalles, für welche nicht der Geschädigte die Beweislast trage, eine abweichende Lösung indizierten.
2.3.1 Die Schadenersatzklage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 4 für den Haushaltschaden vom 28. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 gab dem Bundesgericht bereits Anlass klarzustellen, dass Ersatz für Haushaltschaden nur verlangen kann, wer ohne Unfall überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte, weshalb konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem der Geschädigte lebt, und zu den Aufgaben, die ihm darin ohne den Unfall zugefallen wären, unerlässlich sind. Erst wenn feststeht, inwiefern der Ansprecher durch den Unfall bei diesen Aufgaben tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann (zit. Urteil 4C.166/2006 E. 5.1). Das Bundesgericht hielt weiter fest, es sei keineswegs gerichtsnotorisch, dass jede gesunde erwachsene Person in entschädigungswürdigem Ausmass Hausarbeit leiste (zit. Urteil 4C.166/2006 E. 6). Es genügt daher nicht, wenn sich der Beschwerdeführer auf die SAKE-Statistiken beruft. Das Abstellen auf statistische Werte ist zudem nur zulässig, soweit sich darin auch der in Frage stehende Haushalt repräsentiert findet (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 S. 155) oder die Werte Rückschlüsse auf den konkreten Haushalt zulassen. Beruft sich der Geschädigte auf statistische Werte, hat er demnach seinen Haushalt und die Rolle, die er darin spielt, mindestens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden kann, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von Haushalten beruht, die nach ihren Eckdaten jenem des Geschädigten entsprechen oder inwiefern die Statistik Rückschlüsse auf die Situation des Geschädigten zulässt (zit. Urteil 4C.166/2006 E. 5.2). Die SAKE-Statistiken sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Normhypothesen, die der Sachrichter unbesehen übernehmen kann.
2.3.2 Der Schaden ist vom Geschädigten grundsätzlich ziffernmässig nachzuweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Ist das nicht möglich, ist der Schaden vom Richter "mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge" abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen (BGE 132 III 379 E. 3.1 S. 381; 122 III 219 E. 3a 221 f.). Eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 f. mit Hinweisen).
2.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt die Beweiserleichterung nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht schematisch zur Anwendung, wenn der Schaden gestützt auf Sachverhaltshypothesen festgesetzt wird. Die Beweiserleichterung greift nur, soweit ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich ist (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 mit Hinweisen). Auch eine Hypothese stützt sich in der Regel auf tatsächliche Grundlagen. Soweit bezüglich dieser ein strikter Beweis möglich ist, kommt Art. 42 Abs. 2 OR nicht zum Tragen.
2.3.4 Die Haushaltstätigkeit vor dem Unfall beruht nicht auf einer Hypothese. Dass die Haushaltstätigkeit selten vor neutralen Zeugen ausgeübt wird, erschwert allenfalls den Beweis, nicht aber das substantiierte Behaupten. Der Geschädigte braucht lediglich darzutun, welche Arbeiten er konkret im Haushalt übernommen hat. Art. 42 Abs. 2 OR erleichtert die Lage des glaubwürdigen Geschädigten, soweit dieser nach der Natur der Sache keine weiteren Angaben machen oder Beweismittel anbieten kann. Unter Berufung auf Art. 42 Abs. 2 OR lässt sich aber nicht erreichen, dass ein Beweis als erbracht angesehen würde, wenn die Vorbringen des Geschädigten unglaubwürdig erscheinen. Dies war nach dem angefochtenen Entscheid aber der Fall, so dass die Ausführungen zum Beweismass und der Beweislastverteilung an der Sache vorbei gehen. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist eine Frage der Beweiswürdigung.
2.4 In die Beweiswürdigung des Sachgerichts kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn diese offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist. Eine entsprechende Rüge ist nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen. Es genügt nicht, einfach einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen), da Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht kommt oder gar vorzuziehen wäre. Der Beschwerdeführer muss den angefochtene Entscheid vielmehr auch im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar ausweisen (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen).
2.5 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, sein Aussageverhalten sei unfallbedingt gewesen und lasse ihn nicht unglaubwürdig erscheinen. Er leide an einem Hirnschaden. Es sei nicht verwunderlich, dass er auf die Fragen seines Rechtsvertreters, auf die er sich vorbereiten konnte, eher habe antworten können als auf die spontan gestellten. Dazu sei eigens die Anordnung eines Gutachtens sowie die Einvernahme eines Zeugen beantragt worden.
2.5.1 Unfallbedingte Schwierigkeiten bei der Aussage bilden kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Behauptungen. Die Vorinstanz war sich indessen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bewusst und trug ihnen Rechnung. Sie berücksichtigte die Pausen, die ihm zugebilligt worden waren, und die Tatsache, dass während der Einvernahme nicht geltend gemacht worden war, der Beschwerdeführer sei nicht zur Aussage fähig. Ausschlaggebend war, dass sich der Beschwerdeführer auf Fragen des Gerichts an nichts zu erinnern vermochte, auf Fragen seines Rechtsvertreters sogar an Einzelheiten.
2.5.2 Selbst wenn nun ein Sachverständiger zum Schluss käme, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse sich durch seine unfallbedingte Beeinträchtigung erklären, schlösse dies nicht aus, dass der Beschwerdeführer die Erinnerungslücken nur vorschützt. Bei der Beurteilung der Frage, welche der möglichen Erklärungen für das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zutrifft, wäre die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter Ausblendung des allenfalls krankheitsbedingten Aussageverhaltens von massgebender Bedeutung. Die Vorinstanz erachtete namentlich das behauptete Mass der Haushaltstätigkeit des Beschwerdeführers vor dem Unfall angesichts des von ihm geschilderten Tagesablaufs und der diversen sportlichen Aktivitäten als unglaubwürdig. Die Vorinstanz stellte massgebend auf den Inhalt der Aussagen ab. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers fällt aber insbesondere ins Gewicht, dass er gemäss Bericht und Videoaufnahme Arbeiten verrichtete, zu denen er aufgrund der behaupteten Beeinträchtigungen nicht in der Lage wäre. Dies lässt den Beschwerdeführer unglaubwürdig erscheinen. Der Schluss, sein Aussageverhalten sei nicht unfallbedingt, wäre daher selbst dann nicht willkürlich, wenn dieses theoretisch auch durch die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers erklärt werden könnte. Daher war die Vorinstanz weder von Bundes- noch von Verfassungsrechts wegen gehalten, diesbezüglich weitere Beweise abzunehmen.
2.5.3 Wenn der Beschwerdeführer über die Arbeiten, die er noch verrichten kann, gegenüber dem Gericht unzutreffend aussagt, besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er auch gegenüber Personen, die ihn begutachten sollen, nicht der Wahrheit entsprechende Angaben macht. Dies entwertet allfällige zu seinen Gunsten lautende medizinische Gutachten betreffend das Mass der Beeinträchtigung, so dass die Vorinstanz insoweit ohne Willkür auf weitere Beweismassnahmen verzichten konnte. Ebenso wenig ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, zu Gunsten des Beschwerdeführers lautende Aussagen Sachverständiger, seiner Eltern und seiner Ehefrau vermöchten angesichts seiner eigenen Unglaubwürdigkeit nichts am für ihn negativen Beweisergebnis zu ändern.
2.6 Ersatz für Haushaltschaden kann der Beschwerdeführer nur beanspruchen, wenn er ohne Unfall Haushaltsarbeiten verrichtet hätte und der Unfall ihn bei diesen Arbeiten beeinträchtigt. Dass der Beschwerdeführer SUVA- oder IV-Leistungen erhält, sagt diesbezüglich nichts aus. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Vorbringen sowohl bezüglich der vor dem Unfall verrichteten als auch der danach noch möglichen Hausarbeiten lässt sich ohne Willkür der Schluss ziehen, es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall von ihm übernommene Haushaltsarbeiten nicht trotz des Unfalls nach wie vor ausführen könne. Ob die weiteren Indizien, die in den Augen der Vorinstanz gegen die Version des Beschwerdeführers sprechen, stichhaltig sind, kann damit offen bleiben.
3.
Insgesamt ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage nicht geschützt hat. Dies führt zur kostenfälligen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner 1 und 2 für das Verfahren vor Bundesgericht mit insgesamt Fr. 10'000.-- zu entschädigen und die Beschwerdegegner 3 und 4 ebenfalls mit insgesamt Fr. 10'000.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Luczak