BGer 9C_46/2010
 
BGer 9C_46/2010 vom 19.03.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_46/2010
Urteil vom 19. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,
gegen
PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. November 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2009,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 3. Februar 2010, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und S.________ eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde,
in die Verfügung vom 3. März 2010, mit welcher S.________ zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses innert einer bis zum 15. März 2010 laufenden Nachfrist verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der gesetzlich einzuräumenden (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 3. März 2010) nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer