BGer 9C_57/2010
 
BGer 9C_57/2010 vom 09.03.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_57/2010
Urteil vom 9. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009, mit welchem dieses auf ein von A.________ eingereichtes Revisionsgesuch nicht eintrat,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch hätte eintreten sollen,
dass seiner Beschwerdebegründung auch sonst keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, zumal diese in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und unverständlich ist,
dass die Beschwerde den genannten gesetzlichen Mindestanforderungen damit nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG für einmal umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Borella Helfenstein Franke