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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_175/2010
Urteil vom 9. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Uri
vom 22. Januar 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 22. Januar 2010, in welchem nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, dass Z.________ eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen konnte und die IV-Stelle Uri deshalb mit Verfügung vom 3. November 2008 zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2010 diesen Anforderungen nicht genügt, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand der Versicherten in Frage gestellt, ohne indessen auf die dazugehörigen Erwägungen konkret einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten; die - soweit nicht blosse Wiederholungen darstellenden - Einwendungen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige Hinweise),
dass deshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Borella Helfenstein Franke