BGer 2C_203/2010
 
BGer 2C_203/2010 vom 09.03.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_203/2010
Urteil vom 9. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Götte,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Familiennachzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3. Februar 2010.
Nach Einsicht
in das als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel von X.________, 1968 geborener Staatsangehöriger von Mazedonien, gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3. Februar 2010 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
in Erwägung,
dass Gegenstand des Verfahrens ein Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bildet, weshalb keiner der in Art. 83 lit. c BGG erwähnten Ausschlussgründe zum Tragen kommt, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, sofern die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass die Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid nur zulässig ist, sofern er von einer letzten kantonalen Instanz getroffen worden ist, wobei es sich um ein oberes kantonales Gericht handeln muss (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG),
dass diese Eintretensvoraussetzung nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG (am 1. Januar 2009) zwingend erfüllt sein muss,
dass der Entscheid des Regierungsrats somit beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten werden kann und muss (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG),
dass im Übrigen Art. 29a BV erfordert, dass (ausgenommen Fälle, die unter Art. 86 Abs. 3 BGG fallen) grundsätzlich selbst dann ein Entscheid einer (oberen) kantonalen richterlichen Behörde erwirkt werden muss, wenn das ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen ist und als bundesrechtliches Rechtsmittel bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht (vgl. Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 BGG; dazu Urteile 2D_89/2008 vom 30. September 2008 E. 2.4 und 2C_64/2007 vom 29. März 2007 E. 3.1),
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seit dem 1. Januar 2009 (Ablauf der Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 3 BGG) über den Wortlaut von § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG hinaus auf Beschwerden gegen regierungsrätliche Entscheide im Bereich des Ausländerrechts denn auch unabhängig vom Bestehen eines Bewilligungsanspruchs eintritt (grundlegend Entscheid VB.2009.00067 vom 12. März 2009 E. 2.1 [auf www.vgrzh.ch]),
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass es sich bei dieser klaren Ausgangslage erübrigt, das bundesgerichtliche Verfahren, wie vom Beschwerdeführer beantragt, bis zum Vorliegen des Entscheids des Verwaltungsgerichts über die gleichzeitig bei diesem eingereichte Beschwerde zu sistieren,
dass auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), dass es allerdings die Umstände (Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im regierungsrätlichen Entscheid) hier rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller