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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_58/2010
Urteil vom 4. März 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
gegen
Bezirksamt Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau,
Präsidium der Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1.
X.________ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls verdächtigt. Er befindet sich seit dem 28. Januar 2010 in Untersuchungshaft. Am 8. Februar 2010 beantragte der Bezirksamtmann von Zofingen dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum Eingang der Anklage beim Gericht. Der Vizepräsident der Beschwerdekammer gab dem Antrag mit Verfügung vom 9. Februar 2010 statt.
2.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2010 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache, die Verfügung vom 9. Februar 2010 sei in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Präsidium der Beschwerdekammer zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
3.
3.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Abs. 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und 97 BGG). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht (s. etwa Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die hier angefochtene Verfügung enthält keine eigene Begründung. Das Präsidium der Beschwerdekammer verweist darin auf den "beiliegenden Haftverlängerungsantrag des Bezirksamts Zofingen mit schlüssiger Begründung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes und des besonderen Haftgrundes der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr sowie nach stattgefundener Anhörung des Beschuldigten". Zwar kann es grundsätzlich zulässig sein, dass der Haftrichter zur Begründung seines Entscheides auf den Haftverlängerungsantrag der Untersuchungsbehörde verweist (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.). Die angefochtene Verfügung enthält jedoch nicht einmal eine summarische Begründung, welche auf eine Haftprüfung im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV schliessen liesse. Es lassen sich dem Entscheid keinerlei Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, inwiefern der Haftrichter sich mit den Vorbringen des Bezirksamts (in dessen Haftverlängerungsantrag vom 8. Februar 2010) auseinander setzte bzw. allfällig erhobene Einwände des Inhaftierten prüfte. Nach dem gemäss vorstehender E. 3.1 Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an das Präsidium der Beschwerdekammer zurückzuweisen, damit es einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt.
4.
Das Präsidium der Beschwerdekammer wird unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) neu zu verfügen haben. Da Haftgründe nicht offensichtlich fehlen, kommt die Haftentlassung durch das Bundesgericht nicht in Betracht. Nachdem aber wie ausgeführt dem Hauptbegehren entsprochen worden ist, erübrigt sich ein formeller Entscheid auch in Bezug auf das bloss eventualiter gestellte Haftentlassungsbegehren.
5.
Beim vorliegenden Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens obsiegt oder unterliegt keine Partei (s. etwa Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit Hinweisen). Dem Kanton werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dagegen rechtfertigt es sich, gemäss Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG den Kanton Aargau zur Zahlung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu verpflichten.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Februar 2010 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Zofingen, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp