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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1003/2009
Urteil vom 3. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
V.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld, Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 22. Oktober 2009.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1930 geborene V.________, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Firma O.________ AG, (bis 14. September 2005: Garage A.________ AG), stürzte am 17. Dezember 1989 und zog sich eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie eine Teilruptur des medialen Seitenbandes des linken Kniegelenkes zu. Die Verletzungen wurden operativ saniert. Anlässlich eines Verkehrsunfalles vom 19. Mai 1990 erlitt er eine Berstungsfraktur eines Lendenwirbelkörpers. In der Folge wurde der Wirbel rekonstruiert und eine Spondylodese L2/4 durchgeführt. Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), sprach ihm mit - unangefochten gebliebener - Verfügung vom 31. Januar 1994 für die verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Invalidenrente für die Zeit ab 1. Februar 1994 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von insgesamt 25 % (20 % für den Rücken- und 5 % für den Knieschaden) zu.
A.b Nachdem die Rückenbeschwerden 2003 verstärkt aufgetreten waren und V.________ sich am 12. Januar 2004 einer Revisionsoperation unterzogen hatte, machte er einen Rückfall geltend. Die SUVA verfügte am 4. Oktober 2004, gestützt auf den Kreisarztbericht des Dr. med. J.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 6. September 2004, die Einstellung der ausgerichteten Taggeldleistungen auf Ende September 2004. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 sprach sie V.________ eine Integritätsentschädigung basierend auf einem zusätzlich ausgewiesenen Integritätsschaden von 10 % zu; eine Erhöhung der der Invalidenrente zugrunde liegenden Invalidität wurde abgelehnt. Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache wies der Unfallversicherer mit Entscheid vom 31. August 2005 ab, woran das beschwerdeweise angerufene Versicherungsgericht des Kantons Aargau festhielt (unangefochten in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 16. Mai 2007).
A.c Am 28. September 2006 meldete V.________ erneut Rückfallbeschwerden an. Am 23. Oktober 2006 und 27. September 2007 erfolgten weitere Revisionsoperationen der Lendenwirbelsäule, woraufhin die SUVA ihre Taggeldzahlungen wieder aufnahm. Namentlich basierend auf dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 4. Mai 2007 stellte sie ihre diesbezüglichen Leistungen auf 30. Juni 2008 abermals ein (Verfügung vom 14. Juli 2008). Daran hielt sie, insbesondere gestützt auf den abschliessenden Verlaufsbericht des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbes. Wirbelsäulenchirurgie, vom 10. September 2008 und die ärztliche Beurteilung des Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin, vom 22. Dezember 2008, mit Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2008 fest.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 22. Oktober 2009).
C.
V.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu weiteren Versicherungsleistungen zu verpflichten; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an den Unfallversicherer zurückzuweisen. Der Eingabe liegt u.a. ein Bericht des PD Dr. med. L.________ vom 29. Januar 2009 bei.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid sowie im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Dezember 2008 zutreffend dargelegt worden. Hervorzuheben sind die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG [Grundfall], Art. 11 UVV [Rückfall und Spätfolgen]) und auf Taggeld im Besonderen (Art. 16 f. UVG, Art. 25 UVV, Anhang 2 zur UVV) sowie die praxisgemäss bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. zudem BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seiner unfallbedingten Wirbelsäulenbeschwerden über Ende Juni 2008 hinaus Taggelder auszurichten sind. Unbestrittenermassen steht die am 20. Juni 2007 vorgenommene Endarteriektomie der Aorta carotis communis, externa und interna links - und eine allfällige, darauf zurückzuführende gesundheitliche Beeinträchtigung - in keinem unfallursächlichen Zusammenhang. Soweit in der Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, "die SUVA sei zu weiteren Leistungen zu verpflichten", auch der Antrag um eine Erhöhung der dem Versicherten seit 1. Februar 1994 infolge einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % entrichteten Rentenleistungen bzw. der ihm gestützt auf eine Einbusse von 30 % (Rückenbeschwerden) zugesprochenen Integritätsentschädigung enthalten sein sollte, kann darauf, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend, nicht eingetreten werden (vgl. BGE 125 V 413).
4.
4.1 Im kantonalgerichtlichen Entscheid wurde in eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich der Berichte der Dres. med. W.________ vom 4. Mai 2007, L.________ vom 10. September 2008 und M.________ vom 22. Dezember 2008, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Rückenprobleme manuelle Verrichtungen nurmehr in sehr geringem Ausmasse zumutbar sind ("leichte körperliche Tätigkeit"). Eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der bestehenden Berentung (50%ige Erwerbsunfähigkeit seit Februar 1994 bezogen auf die berufliche Beschäftigung als Betriebsinhaber der Firma O.________ AG [vorwiegend Bürotätigkeit, Kundenkontakte, vorwiegend sitzende, teilweise stehende oder gehende Arbeit, ohne ins Gewicht fallende manuelle Mitarbeit]) für eine leichte wechselbelastende Bürotätigkeit wurde demgegenüber als intakt eingestuft.
4.2 Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Der vorinstanzlichen Einschätzung eines mit Blick auf manuelle Fertigkeiten kaum mehr vorhandenen Leistungsvermögens opponiert der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht. Unter Berufung auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte, insbesondere des Dr. med. P.________, Allgemeine Medizin, vom 12. Juni und 19. September 2008 sowie des PD Dr. med. L.________ vom 29. Januar 2009, macht er indessen geltend, als Folge der am 27. September 2007 durchgeführten letzten Revisionsoperation der Lendenwirbelsäule bestehe über die durch den Unfallversicherer per Ende Juni 2008 vorgenommene Einstellung der Taggeldleistungen hinaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche berufliche Tätigkeiten. Mit den entsprechenden Argumenten hat sich das kantonale Gericht jedoch bereits einlässlich auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass den Angaben zur Arbeitsfähigkeit (wie auch den "Unfallscheinen UVG") des Dr. med. P.________ mangels Differenzierung zwischen manuellen und administrativen Tätigkeiten kein entscheidwesentliches Gewicht beigemessen werden kann. Den Ausführungen des Dr. med. M.________ vom 22. Dezember 2008 kommt demgegenüber mit der Vorinstanz voller Beweiswert zu, da sie die rechtsprechungsgemäss für beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlagen erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 f. mit Hinweis) erfüllen. Daran ändert, wie im vorinstanzlichen Entscheid unter Hinweis auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung (Urteil 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen) zutreffend erkannt wurde, auch der Umstand nichts, dass es sich um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Was schliesslich die Stellungnahme des PD Dr. med. L.________ vom 29. Januar 2009 anbelangt, präzisierte der Arzt darin seine Feststellung im Bericht vom 10. September 2008, wonach ein voll konsolidierter Verlauf nach Revisionsspondylodese L5/S1 vorliege, lediglich dahingehend, dass der Versicherte auf Grund der Gesamtsituation im Bereich der Lendenwirbelsäule weiterhin nicht in der Lage sei, schwere Arbeiten wie etwa Radwechsel vorzunehmen. Diese - den übrigen ärztlichen Aussagen nicht widersprechende - Äusserung lässt aber keine Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit in einem administrativen Tätigkeitsfeld zu und vermag den Standpunkt des Beschwerdeführers daher nicht zu untermauern. Ob es sich dabei überhaupt um ein zulässiges Novum im Sinne des Art. 99 Abs. 1 BGG handelt (vgl. auch BGE 135 V 194), kann somit dahingestellt bleiben. Zusammenfassend ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich imstande ist, seine neben einer ausgewiesenen, berenteten 50%igen Erwerbseinbusse bestehende Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer vorwiegend administrativen Beschäftigung vollumfänglich zu verwerten.
5.
5.1 Im Bereich der Unfallversicherung bedeutet Arbeitsunfähigkeit (gemäss Art. 6 Abs. 1 ATSG) - insbesondere auch in seiner Funktion als leistungsbegründendes Element des Taggeldanspruchs nach Art. 16 f. UVG - zunächst die volle oder teilweise Unfähigkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zumutbare Arbeit zu leisten, soweit diese Einschränkung auf eine unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zurückgeht. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird solange unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, dass sie ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einsetzt. Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf - oder sobald klar wird, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt - sind nach Ablauf einer gewissen Anpassungszeit auch zumutbare Tätigkeiten in einem andern Beruf zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 mit Hinweis; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 108/05 vom 28. August 2006 E. 2.2). Verwertet die versicherte Person ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich sie hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und nötigenfalls einer bestimmten Anpassungszeit zumutbarerweise in der Lage wäre, so hat sie sich die berufliche Tätigkeit anrechnen zu lassen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte; das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht (BGE 114 V 281 E. 1d S. 283 mit Hinweisen; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 137/97 vom 9. Juli 1999 E. 2).
5.2 Der Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 1994 wie auch dem Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2007, in welchem der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids der SUVA vom 31. August 2005 zu prüfen war, lag die Annahme zugrunde, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Betriebsinhaber und Geschäftsführer der in Y.________ domizilierten Garage A.________ AG (S.________- und U.________-Vertretung mit Auto-Reparaturwerkstätte, Tankstelle und einem Handel mit Neu- und Occasionsfahrzeugen; vier bis fünf Angestellte) vorwiegend Bürotätigkeit mit Kundenkontakten verrichtete, die zur Hauptsache sitzende, teilweise stehende oder gehende Arbeit ohne ins Gewicht fallende manuelle Verrichtungen beinhaltete. Im September 2005 kam es zu einer Umfirmierung und neuen Umschreibung des Gesellschaftszwecks ("Die Firma O.________ AG bezweckt [u.a.] den Handel mit Automobilen aller Art."). Nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers handelte er ab diesem Zeitpunkt - jedenfalls bis zum Erlass des vorliegend in zeitlicher Hinsicht massgebenden Erlasses des Einspracheentscheids der SUVA vom 31. Dezember 2008 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen; vgl. Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer, vom 30. September 2008 sowie der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 10. August 1999) - in einem bescheidenen Rahmen mit Occasionsfahrzeugen. Seine Tätigkeit besteht dabei nach seiner Darstellung im Wesentlichen in folgendem - einer gewissen körperlichen Beweglichkeit bedürfenden - Aufgabengebiet: Prüfung des mechanischen Zustandes des Fahrzeugs vor dem Kauf, danach Kontrolle des Ölstand, des Auspuffs, des Katalysators, der Bremsbeläge, der Felgen und Pneus sowie Reinigung des Fahrzeugs samt Motor und Innen- sowie Kofferraum.
5.2.1 Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz vor diesem Hintergrund aus, dass, würden die vom Versicherten aufgelisteten Verrichtungen für die neue Gesellschaft mit seinem früheren Beschäftigungsprofil als Betriebsinhaber und Geschäftsführer der Garage A.________ AG verglichen, der hohe Anteil an manuellen Arbeiten auffalle. Soweit der Beschwerdeführer mit der neuen Tätigkeit tatsächlich den Anteil an körperlich belastenderen Tätigkeiten gesteigert habe, verletze er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht. Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit habe jedenfalls in Bezug auf das angestammte Berufsfeld als Betriebsinhaber zu erfolgen (E. 4.3). Dieser Argumentationslinie kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Unstrittig bezog sich die Feststellung des kantonalen Gerichts zur angestammten beruflichen Betätigung des Beschwerdeführers im Entscheid vom 16. Mai 2007 auf dessen Tätigkeit als Betriebsinhaber und Geschäftsführer der bis Mitte September 2005 unter der Firma A.________ AG geführten Autohandel- und -reparaturwerkstätte. Ab diesem Zeitpunkt konzentrierte der Versicherte sich indessen, wie glaubhaft der mit der Umfirmierung der Gesellschaft verbundenen Zweckänderung zu entnehmen ist, auf den Handel mit Occasionsfahrzeugen. Zur Ermittlung des im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als massgeblich, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass der Versicherte die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit im Rahmen dieses Tätigkeitsfelds zu verwerten vermag. Fehlender guter Wille im Sinne der hievor dargestellten Rechtsprechung dergestalt, dass der Beschwerdeführer als schadenschmälernde Vorkehr seinen vorangegangenen Betrieb hätte weiterführen - und damit sein bisheriges angestammtes Aufgabengebiet hätte beibehalten - sollen, kann ihm kaum vorgeworfen werden, spielten für diesen Entscheid doch mannigfache Gründe eine Rolle (Alter des Beschwerdeführers, finanzielle Motive, Nachfolgeregelung etc.). Ebenso wenig hat sich der Versicherte vorhalten zu lassen, mit der Beschränkung seiner Geschäftstätigkeit auf die Weiterführung des Gebrauchtwagenhandels gleichsam (eventual)vorsätzlich eine Minderverwertbarkeit der ihm auf Grund der Unfallfolgen verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in Kauf genommen zu haben. Vielmehr scheint die berufliche Fokussierung auf ein dem Beschwerdeführer bekanntes und wohl auch bevorzugtes Tätigkeitsfeld unter Abgabe anderer, anspruchsvoller Geschäftsführerfunktionen in Anbetracht der gesamten - auch gesundheitlichen - Umstände zweckmässig. Der Bemessung der dem Versicherten zustehenden Taggeldleistungen ist daher dessen als Folge der Mitte September 2005 durchgeführten betrieblichen Veränderung resultierende Tätigkeit als Händler von Occasionsfahrzeugen zugrunde zu legen.
5.2.2 Da die Beschwerdegegnerin es bis zum aktuellen Zeitpunkt unterlassen hat, verlässliche Angaben zum "neuen", jedenfalls bis Ende Dezember 2008 ausgeübten Aufgabengebiet des Beschwerdeführers zu evaluieren - es sind einzig die diesbezüglichen Angaben des Versicherten selber aktenkundig, aus denen indes beispielsweise nicht hervorgeht, ob auch die Firma O.________ AG Angestellte beschäftigt(e) -, ist die Sache an den Unfallversicherer zurückzuweisen. Er wird die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und hernach zu prüfen haben, inwieweit der Versicherte darin auf Grund seiner Unfallbeschwerden eingeschränkt ist, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Ausschöpfung allfälliger zumutbarer, schadenmindernder Massnahmen zu richten ist. Im Rahmen dieser Erhebungen wird die Beschwerdegegnerin ferner auch der Frage nachzugehen haben, ob durch die dem Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum attestierte Arbeitsunfähigkeit eine - grundsätzlich Leistungsvoraussetzung bildende (vgl. BGE 134 V 392 E. 5.3 S. 394 f. mit Hinweisen) - (zusätzliche) Verdiensteinbusse bewirkt wurde. Beachtung zu schenken gilt es schliesslich dem Umstand, dass der Unfallversicherer den Fall abzuschliessen (Einstellung der vorübergehenden Leistungen [Heilbehandlung, Taggeld]) und den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen hat, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit Hinweisen; Urteil U 291/06 vom 4. März 2008 E. 4.1). Auf Grund der vorhandenen Unterlagen bestehen doch gewisse Zweifel, dass die Weiterführung der medizinischen Vorkehren noch eine erhebliche Optimierung der unfallbedingten Wirbelsäulenbeschwerden im Sinne einer ins Gewicht fallenden Verbesserung (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen; Urteil U 291/06 vom 4. März 2008 E. 4.2) herbeizuführen vermag. Die Beschwerdegegnerin wird daher im Rahmen der Rückweisung auch diesen Punkt zu prüfen und gegebenenfalls die Frage einer weiteren Berentung (nach Massgabe der Art. 18 ff. UVG) bzw. der Ausrichtung einer Integritätsentschädigung zu beurteilen haben.
6.
6.1 Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; Urteile 8C_481/2008 vom 4. November 2008 E. 4.1.1 und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1, je mit Hinweisen) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird.
6.2 Dem Prozessausgang entsprechend werden die Gerichtskosten in casu der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt. Da der Beschwerdeführer vorinstanzlich durch einen Anwalt einer Rechtsschutzversicherung vertreten war, hat er in Anbetracht des Obsiegens vor dem Bundesgericht Anspruch auf eine Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren (BGE 9C_475/2009 vom 23. Oktober 2009).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2009 sowie der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt vom 31. Dezember 2008 werden aufgehoben, und die Sache wird an den Unfallversicherer zurückgewiesen, damit dieser, nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. März 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl