BGer 2C_2/2010
 
BGer 2C_2/2010 vom 02.03.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_2/2010
Urteil vom 2. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Beat Walker,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung Grundstückgewinnsteuer, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. November 2009.
Nach Einsicht
in die als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 4. Januar 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. November 2009 betreffend Grundstückgewinnsteuer,
in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 11. Januar 2010 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- auch innert der mit Verfügung vom 9. Februar 2010 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 22. Februar 2010 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller