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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1073/2009
Urteil vom 25. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
L.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des L.________ vom 22. Dezember 2009 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2009,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2009, mit der L.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis spätestens am 18. Januar 2010 aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 26. Januar 2010, mit welcher L.________ zur Bezahlung des bisher nicht geleisteten Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 8. Februar 2010 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 15. Februar 2010 (Datum des Poststempels), mit welcher L.________ sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung bzw. um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 26. Januar 2010 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat und das am 15. Februar 2010 der Post übergebene Gesuch gemäss Art. 48 BGG ebenfalls erst nach Ablauf dieser Frist gestellt worden ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz