BGer 6B_191/2010
 
BGer 6B_191/2010 vom 25.02.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_191/2010
Urteil vom 25. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid (Unterschiebung von unwahren Taten),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 18. Januar 2010 (AK.Nr.2009/511/RIP).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet war. Mit der Frage der Begründungspflicht eines kantonalen Rekurses befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht, soweit diese überhaupt verständlich ist, nicht. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn