BGer 8C_34/2010
 
BGer 8C_34/2010 vom 22.02.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_34/2010
Urteil vom 22. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 5. November 2009.
In Erwägung,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009 die bislang erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) auf den 19. Oktober 2008 hin einstellte und einen Anspruch auf Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung verneinte, weil die von S.________ (Jhrg. 1965) weiterhin geklagten gesundheitlichen Beschwerden nicht adäquat kausale Folgen des Verkehrsunfalles vom 18. September 2007 (Heck-Auffahrkollision in einem Kreisverkehrsplatz) seien,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die hiegegen eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 5. November 2009),
dass S.________ mit Beschwerde beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, und gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
dass die Beschwerde wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung nicht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG), jedoch grundsätzlich nur geltend gemachte Rügen prüft (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254),
dass streitig und zu prüfen ist, ob das medizinisch nicht objektivierbare Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und dessen Folgen über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (19. Oktober 2008) hinaus in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. September 2007 steht,
dass das kantonale Gericht mit zutreffender Darlegung der Rechtsgrundlagen den adäquaten Kausalzusammenhang verneinte, weil von den zu prüfenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien einzig dasjenige der erheblichen Beschwerden, in allerdings nicht besonderer Ausprägung, vorliegt,
dass der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, auch die Adäquanzkriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen seien erfüllt,
dass damit allenfalls drei der massgebenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien gegeben sind, was praxisgemäss zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs des unbestritten mittelschweren, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegenden Verkehrsunfalles vom 18. September 2007 mit den geltend gemachten gesundheitlichen Folgen nicht genügt,
dass nach der Rechtsprechung auf weitere Beweisvorkehren zum von der Vorinstanz nicht abschliessend beurteilten natürlichen Kausalzusammenhang verzichtet werden kann, wenn die Adäquanz ohnehin zu verneinen ist (vgl. Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 mit Hinweis), weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfall vom 18. September 2007 nie an die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden gesundheitlichen Störungen gelitten, nicht weiter zu erörtern ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder