BGer 8C_1035/2009
 
BGer 8C_1035/2009 vom 22.02.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_1035/2009
Urteil vom 22. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Verfahrensbeteiligte
O.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Kausalzusammenhang, Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 22. Oktober 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1983 geborene O.________ war seit 1. April 2002 Bauarbeiter bei der Firma A._________ AG und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 4. August 2003 zog er sich bei einem Autounfall multiple Rissquetschwunden am Kopf, eine instabile Subluxation C3/4 mit Fraktur des Fazettengelenks/Wirbelbogens rechts, eine Fraktur C2/3 im Facettengelenk (nicht disloziert), eine Claviculafraktur links, eine Verletzung des linken Ellbogens und eine Commotio cerebri zu. Im weiteren Verlauf diagnostizierten diverse Ärzte auch eine Distorsion der Halswirbelsäule. Operiert wurde der Versicherte am 21. August 2003 (Mikrodiskektomie und Spondylodese C3/4 mittels Cornerstone-Cage und Atlantis-Verriegelungsplatte), am 22. April 2004 (Revision und Extraktion von multiplen Glassplittern im linken Ellbogengelenk) und am 19. August 2004 (Wund- und Narbenrevision im Bereich des distalen dorsalen Oberarms links mit Arthrotomie). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach medizinischen Abklärungen sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2004 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Mit gleichentags ergangener zweiter Verfügung stellte sie die Taggeldleistungen per 21. Juni 2004 ein und schloss den Fall auf den 30. September 2004 ab. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Mit Schreiben vom 20. April 2006 hob die SUVA die leistungseinstellende Verfügung auf und nahm die Versicherungsleistungen ab 21. Juni 2004 wieder auf. Sie tätigte weitere medizinische Abklärungen. Am 23. August 2006 wurde der Versicherte operiert (Remodellierung der linken Clavicula im Frakturbereich). Die psychiatrische Klinik X.________ diagnostizierte im Bericht vom 2. Oktober 2007 eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10), sonstige akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen ohne akute Belastung (ICD-10: F23.30) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 sprach die SUVA dem Versicherten für die Folgen des obigen Unfalls ab 1. März 2008 eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 11 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab, wobei sie eine Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden mangels adäquater Unfallkausalität verneinte (Entscheid vom 23. Mai 2008).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und Zusprechung einer Unfallrente von 70 % und einer Integritätsentschädigung von 50 %. Eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412, aber in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C_784/2008]).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte ab 1. März 2008 Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und Integritätsentschädigung hat. In diesem Rahmen ist einzig umstritten, ob seine psychischen Beschwerden adäquat kausal auf den Unfall vom 4. August 2003 zurückzuführen sind.
2.1 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Weiter hat sie nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung zutreffend erwogen, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall des Versicherten vom 4. August 2003 und seinen psychischen Beschwerden nicht nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 ff.), sondern in Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen - mithin unter Ausschluss der psychischen Aspekte - zu beurteilen ist (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133). Weiter hat sie aufgrund einer Gesamtwürdigung dieses Unfalls (zur Unfalleinstufung vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) und der massgebenden unfallbezogenen Kriterien richtig erkannt, dass die adäquate Kausalität zu verneinen ist, weshalb die Leistungspflicht der SUVA für die psychischen Beschwerden zu verneinen ist. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen auch im Rahmen des Verfahrens um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung (Art. 105 Abs. 3 BGG) nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was von der Beschwerde führenden Partei näher darzulegen ist. Diese ist grundsätzlich gehalten, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen. Sie kann dem Bundesgericht nicht erstmals Tatsachen oder Beweismittel unterbreiten, die vorzutragen oder einzureichen sie vorinstanzlich einerseits prozessual Gelegenheit und anderseits nach Treu und Glauben Anlass hatte (Urteil 8C_835/2009 vom 6. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis).
Der Versicherte reicht neu Verfügungen der IV-Stelle Zug vom 23. September und 17. Oktober 2008 ein, wonach ihm ab 1. August 2004 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zugesprochen wurde. Diese Verfügungen können jedoch nicht berücksichtigt werden, da er nicht darlegt, dass ihm deren Beibringung vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheides vom 22. Oktober 2009 trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war.
2.3 Hievon abgesehen könnte der Versicherte aus diesen IV-Verfügungen nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Invalidenversicherung als finale Versicherung nicht zwischen krankheits- oder unfallbedingter Invalidität unterscheidet (BGE 124 V 174 E. 3b S. 178; AHI 1999 S. 79). Demgegenüber ist die SUVA nur für seinen unfallbedingten Gesundheitsschaden leistungspflichtig, wozu das psychische Leiden nicht gehört; diesbezüglich ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere den verlangten Beizug der IV-Akten, zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 8C_887/2009 E. 4 und 6.2.5).
2.4 Alle weiteren Einwendungen, die sich mit den ausführlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils kaum auseinandersetzen, vermögen an der Rechtmässigkeit des kantonalen Entscheides nichts zu ändern.
3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Jancar