BGer 9C_102/2010
 
BGer 9C_102/2010 vom 19.02.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_102/2010
Verfügung vom 19. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Grüningen, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Stedtligass 12, 8627 Grüningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2009.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 15. Februar 2010, worin B.________ mitteilt, er sei nicht in der Lage, den geforderten Kostenvorschuss zu leisten, weshalb er "wohl oder übel die Beschwerde vom 29. Dezember 2009 (recte: 29. Januar 2010 [Poststempel]) annullieren" müsse,
in Erwägung,
dass die Eingabe vom 15. Februar 2010 als Beschwerderückzug aufzufassen ist und die Beschwerde daher gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Borella Dormann