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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_76/2010
Urteil vom 16. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2009 (NS090037/U).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer hatte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich in derselben Eingabe "Wiedererwägung ... eventuell Rekurs" gegen einen Beschluss der Anklagekammer eingereicht. Nachdem die Anklagekammer mit Beschluss vom 23. November 2009 auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und es abgewiesen hatte, schrieb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2009 das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab.
In einer Beschwerde vor Bundesgericht müsste dargelegt werden, inwieweit die formelle Erledigung des Rekursverfahrens durch die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Er stellt indessen nur fest, es sei ihm "unbekannt", warum der Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Diese Behauptung genügt den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Was er vorbringt, geht an der Sache vorbei. Zum einen befasst er sich mit der Frage, ob sich das Steueramt strafbar gemacht hat, und zum anderen zitiert er die Begründung, mit welcher das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Beide Fragen kann das Bundesgericht heute nicht prüfen.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn