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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_143/2010
Urteil vom 16. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsstatthalteramt Z.________,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Betriebsschliessung Restaurant (aufschiebende Wirkung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2010.
Erwägungen:
1.
Die X.________ AG ist Mieterin der Lokalitäten in G.________, in welchen sich das Restaurant A.________ befindet. Am 3. Juli 2009 schloss der Regierungsstatthalter von Z.________ das Restaurant A.________ mit sofortiger Wirkung. Am 26. November 2009 wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern eine Beschwerde der X.________ AG ab, womit diese beantragt hatte, die Schliessungsverfügung sei aufzuheben und es sei ihr Gelegenheit einzuräumen, für die Führung des Betriebs innert Frist eine verantwortliche Person zu bestellen. Mit Urteil des Einzelrichters vom 12. Januar 2010 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die gegen den Beschwerdeentscheid der Volkswirtschaftsdirektion erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht ein, dass die X.________ AG in ihrer Beschwerdeschrift auf den ausführlich begründeten angefochtenen Entscheid nicht eingehe.
Die X.________ AG gelangte am 13. Februar 2010 mit als "Beschwerde gemäss Art. 42 BGG" bezeichneter Eingabe an das Bundesgericht. Es wird unter anderem beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2010 sei aufzuheben, da es nicht realistisch sei. Zudem wird aufschiebende Wirkung bis Ende März 2010 verlangt.
2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. zumindest rudimentär auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen Bezug nehmen. Handelt es sich bei diesem um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, inwiefern das Nichteintreten bzw. die dieses Ergebnis rechtfertigenden Erwägungen Recht verletzten. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, dass diese in ihrer Beschwerdeschrift auf den ausführlich begründeten Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion nicht eingegangen sei. Zu diesem verfahrensrechtlichen, das Nichteintreten rechtfertigenden Motiv lässt sich der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2010 nichts entnehmen. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 ABs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller