BGer 2C_118/2010
 
BGer 2C_118/2010 vom 08.02.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_118/2010
Urteil vom 8. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Schenkungssteuer,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 16. November 2009.
Nach Einsicht
in die vom 1. Februar 2010 datierte Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2009 betreffend Schenkungssteuer,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht ein-zureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG),
dass das angefochtene Urteil dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2009 eröffnet wurde, die Frist mithin am 3. Januar 2010 zu laufen begann und am 1. Februar 2010 endete (Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. lit. c BGG),
dass die Beschwerde gemäss auf dem Briefumschlag angebrachtem Poststempel bzw. gemäss Auszug Track & Trace der Schweizerischen Post am 2. Februar 2010 zu Handen des Bundesgerichts der Post übergeben und mithin verspätet erhoben worden ist, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller