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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_29/2009
Urteil vom 26. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Gemeinde Schwellbrunn, vertreten durch den Gemeinderat, Dorf 50, 9103 Schwellbrunn,
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A,
9102 Herisau,
Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, Fünfeckpalast,
Postfach 162, 9043 Trogen.
Gegenstand
Revisionsgesuch vom 27. November 2009 gegen
das bundesgerichtliche Urteil 1F_25/2009.
Sachverhalt:
A.
X.________ reichte am 19. Januar 2006 ein Baugesuch betreffend Fassadensanierung seines Wohnhauses in Schwellbrunn ein. Das Planungsamt erteilte am 23. Februar 2006 die raumplanerische Bewilligung mit der Auflage, dass die zu ersetzenden Fenster auf der Wetterseite in Holz/Metall mit aussenliegenden Holzsprossen und mit Fensterzargen in Holz auszuführen seien. Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wurde letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 23. Januar 2008 abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Beschwerdeführer auf eine Begründung verzichtet hatte.
B.
Am 24. Oktober 2007 verfügte der Gemeinderat Schwellbrunn einen vorläufigen Baustopp, da zufolge der aufschiebenden Wirkung der (damals noch hängigen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch keine rechtskräftige Bewilligung vorliege und ein vorzeitiger Baubeginn nicht bewilligt worden sei. Den dagegen erhobenen Rekurs von X.________ wies der Gemeinderat Schwellbrunn am 28. November 2007 kostenpflichtig ab.
Den dagegen erhobenen Rekurs von X.________ wies das Departement Bau und Umwelt (DBU) am 4. März 2008 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Entscheidgebühr von Fr. 500.--.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ trat das Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2008 nicht ein, weil der vorläufige Baustopp mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung ersatzlos dahingefallen sei.
C.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhob X.________ am 14. April 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragte, die Kostensprüche des Gemeinderates Schwellbrunn vom 28. November 2007, des DBU vom 4. März 2009 und des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2008 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 14. Oktober 2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei (Urteil 1C_180/2009).
D.
Am 18. November 2009 ersuchte X.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Dieses Gesuch wurde am 27. November 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne (Urteil 1F_25/2009).
E.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 ersucht X.________, den bundesgerichtlichen Entscheid 1F_25/2009 in Revision zu ziehen und auf die Argumentation der subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 14. April 2009 einzutreten. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt den Ausstand des Abteilungspräsidenten Michel Féraud.
F.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt (Art. 127 BGG).
Erwägungen:
1.
Das Ausstandsgesuch gegen Abteilungspräsident Féraud erweist sich als gegenstandslos, weil dieser nicht in der Besetzung ist. Es kann daher offen bleiben, ob auf dieses Gesuch überhaupt hätte eingetreten werden können.
2.
Der Gesuchsteller macht geltend, es liege ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG vor. Er ist der Auffassung, das Bundesgericht habe das Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2009 irrtümlicherweise auf E. 1 des Urteils 1C_180/2009 bezogen, und den in der gleichen Akte liegenden Revisionsgrund in E. 3.2 nicht berücksichtigt. In diesem Absatz nämlich habe das Bundesgericht angenommen, der Beschwerdeführer habe eine "Überprüfung der Hauptsache, d.h. des vorläufigen Baustopps, durch das Verwaltungsgericht" verlangt. Es habe dabei übersehen, dass es sich beim Baustopp nicht um einen selbständigen Entscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Baubewilligungsverfahren gehandelt habe.
2.1 Es ist fraglich, ob diese Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil das Revisionsgesuch jedenfalls unbegründet ist.
2.2 Bereits im Entscheid 1F_25/2009 wurde dargelegt, dass die Qualifikation als Zwischen- oder Endentscheid eine Rechtsfrage und keine Tatsache i.S.v. Art. 121 lit. d BGG ist.
Auch im Übrigen erweisen sich die Vorwürfe des Gesuchstellers als unzutreffend.
2.3 In E. 3.2 des Urteils 1C_180/2009 ging es (anders als in E. 1) nicht mehr um die Frage, ob es sich beim Baustopp um einen Zwischen- oder um einen Endentscheid handelte. Zu prüfen war vielmehr, ob das Verwaltungsgericht noch auf die Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Kostenentscheide hätte eintreten müssen, nachdem der Baustopp (schon vor Beschwerdeerhebung) dahingefallen und die dagegen gerichtete Beschwerde somit gegenstandslos war. Dies wäre zu bejahen gewesen, wenn der Beschwerdeführer eigenständige, vom Ausgang des Verfahrens über den Baustopp unabhängige Rügen betreffend die Kostenentscheide erhoben hätte, also nicht lediglich geltend machte, die Kostenentscheide seien aufzuheben, weil die Beschwerde in der "Hauptsache" (gegen den Baustopp) begründet gewesen wäre. "Hauptsache" wurde in dieser Erwägung als Gegensatz zum Kostenentscheid (als "Nebenentscheid") gebraucht und bezog sich auf den angefochtenen Baustopp, ganz gleichgültig, ob dieser als Zwischenentscheid (im Baubewilligungsverfahren) oder als selbständiger Endentscheid zu qualifizieren war.
Insofern war es naheliegend, das Revisionsgesuch 1F_25/2009 (wonach der Baustopp versehentlich als selbständiger Entscheid und nicht als Zwischenentscheid im Baubewilligungsverfahren betrachtet worden sei) auf die Eintretenserwägung (E. 1) zu beziehen, und nicht auf die materiellen Erwägungen in E. 3.2. Im Übrigen hätte das Revisionsgesuch, wie oben dargelegt wurde, auch abgewiesen werden müssen, wenn es auf E. 3.2 bezogen worden wäre.
3.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Da das Gesuch von vornherein aussichtslos war, hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er die Gerichtskosten (Art. 66 BGG). Bei deren Bemessung ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers Rechnung zu tragen (Art. 65 f. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gemeinde Schwellbrunn, dem Departement Bau und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Aemisegger Gerber