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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_301/2009
Urteil vom 15. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
1. Parteien
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. März 2009.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Weinfelden die Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit mit Urteil vom 13. Juni 2007 schützte und die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 150'000.-- nebst 4,5% Zins seit 27. April 1998 verpflichtete;
dass die Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau anfochten und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Offizialanwalt ersuchten;
dass der Präsident des Obergerichts mit Entscheid vom 2. März 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Offizialanwalt wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies und die Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- innerhalb von dreissig Tagen verpflichtete, mit der Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt werde;
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht anfochten;
dass sie aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu zahlen, worauf sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellten;
dass sie aufgefordert wurden, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen, worauf sie mitteilten, dass sie den Betrag von Fr. 1'000.-- doch hätten beschaffen können, und den Kostenvorschuss innerhalb der ein zweites Mal angesetzten Frist bezahlten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass eine Gehörsverletzung nach der Praxis des Bundesgerichts nicht vorliegt, wenn das kantonale Gericht ein angebotenes Beweismittel deshalb nicht berücksichtigt, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden kann (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 S. 157);
dass im angefochtenen Entscheid wie bereits im erstinstanzlichen Urteil massgebend auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Strafverfahren und die Auszüge aus der Buchhaltung abgestellt wird, aus denen sich ergibt, dass die X.________ AG nach der Abgabe der Rangrücktrittserklärung durch die Beschwerdeführer bis zur Liquidation der Gesellschaft keine nennenswerte Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt hat und keine Massnahmen zur Sanierung eingeleitet worden sind und die Überschuldung der X.________ AG während des ganzen Jahres 1998 fortbestanden hat;
dass die Vorgehensweise der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte bewirkt hat, dass C.________ im April 1998 der X.________ AG trotz offensichtlicher Überschuldung ein Darlehen von Fr. 150'000.-- gewährt hat, welches diese gar nicht mehr zurückzahlen konnte;
dass auf dieser tatsächlichen Grundlage von den kantonalen Gerichten in rechtlicher Hinsicht geschlossen wurde, dass die Beschwerdeführer ungeachtet ihrer Rangrücktrittserklärung verpflichtet gewesen wären, dem Richter die Überschuldung der X.________ AG anzuzeigen, und sie aufgrund von Art. 754 Abs. 1 OR gegenüber C.________ bzw. dessen Erben schadenersatzpflichtig sind, weil sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind;
dass in der Beschwerdeschrift zwar geltend gemacht wird, verschiedene Feststellungen im angefochtenen Entscheid seien willkürlich und es seien in willkürlicher Weise Behauptungen und Beweisangebote der Beschwerdeführer übergangen worden, dass sich diese Vorbringen indessen in blossen Behauptungen erschöpfen, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Strafverfahren und die Auszüge aus der Buchhaltung willkürlich sein soll und inwiefern bestimmte Beweisofferten in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung übergangen worden sind und damit das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll;
dass die Beschwerdeführer auch in rechtlicher Hinsicht nicht im Detail auf die Begründung im angefochtenen Urteil eingehen, sondern bloss allgemein behaupten, es habe keine Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR vorgelegen und sie hätten keine aktienrechtlichen Bestimmungen verletzt;
dass somit mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin