BGer 5A_809/2009
 
BGer 5A_809/2009 vom 28.12.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_809/2009/bnm
Urteil vom 28. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Konkursverfahren.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. November 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. November 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Konkursamt A.________ nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer beziehe sich nicht auf eine Verfügung des Konkursamtes und mache auch keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend, er bestreite vielmehr die Ansprüche gewisser Gläubiger, womit er jedoch vor der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sei, zumal die Steigerung im Konkursverfahren rechtskräftig durchgeführt worden sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Kantonsgerichts von Graubünden eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Kantonsgericht von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann