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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_752/2009
Verfügung vom 23. Dezember 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ Interessenverband,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 12. November 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des X.________ Interessenverbands vom 13. November 2009 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009,
in das Schreiben des seit 15. Dezember 2009 für die Beschwerdeführerin handelnden interimistischen Stiftungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung, worin dieser erklärt, deren bisherigem Rechtsvertreter das Mandat entzogen zu haben und die Beschwerde zurückzuziehen, wobei er darum ersucht, von der Auferlegung von Kosten abzusehen,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG), wobei bei Erledigung eines Falles durch Abstandserklärung auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG),
dass das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren am 16. November 2009 eine Verfügung über sofortige vorsorgliche Massnahmen erlassen hat, weshalb ein Verzicht auf Kostenerhebung bei nachträglichem Rückzug ausser Betracht fällt,
dass mithin die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind,
dass kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller