BGer 9C_745/2009
 
BGer 9C_745/2009 vom 22.12.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_745/2009
Urteil vom 22. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. Juni 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 31. März 2008 einen Anspruch der R.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte,
dass R.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. Juni 2009 abwies, wobei es der Beschwerdeführerin wegen der Gehörsverletzungen durch die IV-Stelle (fehlende Mitteilung des Gutachternamens an den Rechtsvertreter; Nichtvorliegen des Arztberichtes Dr. med. H.________ vom 26. Oktober 2004 im Administrativverfahren), welche Mängel das Gericht als geheilt betrachtete, eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zusprach,
dass R.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, die Sache sei unter Aufhebung des Entscheids vom 29. Juni 2009 zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Vorinstanz oder IV-Stelle zurückzuweisen,
dass auf die Beschwerdevorbringen von vornherein nicht einzugehen ist, als sie erneut die Verfahrensfehler der IV-Stelle thematisieren, sind doch diese vom kantonalen Gericht zu Recht als geheilt betrachtet worden und bildet dessen Entscheid (Art. 90 BGG) den Streitgegenstand des letztinstanzlichen Prozesses, nicht die Verwaltungsverfügung,
dass das Gutachten des Instituts X.________ vom 7. November 2007 in Verbindung mit dem Ergänzungsbericht vom 1. April 2009 in Bezug auf die medizinischen Tatsachenfeststellungen und die darauf beruhende Arbeitsfähigkeitsschätzung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) den bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen genügt (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) und die Vorinstanz diesen Dokumenten daher zu Recht Beweiskraft beigemessen hat,
dass die letztinstanzlich dagegen vorgebrachten Einwände nicht durchdringen, weil allein aus dem Fehlen einer schriftlichen Auftragserteilung in den Akten nicht auf Befangenheit der Abklärungsstelle (vgl. BGE 123 V 175; AHI 1998 S. 125, I 146/96 E. 3; Urteil I 827/05 vom 18. Oktober 2006 E. 3.2) zu schliessen ist, weiter hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur mangelhaften Bekanntgabe der Namen der Gutachter (vgl. BGE 132 V 376) keine zulässige Rüge (vgl. Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG) erhoben wird und daher nicht weiter darauf einzugehen ist, ausserdem Frau Dr. med. Z.________ in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin des Instituts X.________ das Gutachten bloss visierte und ihre Beteiligung an dessen Erstellung nicht ersichtlich ist, weshalb die Behauptung, sie habe - ohne über die notwendige Fachkompetenz zu verfügen - die massgebende Einschätzung vorgenommen, unwahrscheinlich ist, und schliesslich in Bezug auf die Hüftgelenke der Verzicht auf zusätzliche bildgebende Untersuchungen im Ergänzungsbericht vom 1. April 2009 nachvollziehbar begründet wurde und die Vorinstanz folglich in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz festgestellt hat, es könne vollumfänglich auf die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Instituts X.________ verwiesen werden, wonach für die bisherige und sämtliche leichten bis mittelschweren, adaptierten (wechselbelastend, unter Vermeidung repetitiven Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg sowie längerer Gehstrecken und Treppen- oder Leiternsteigens) Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe,
dass diese Feststellung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, noch als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) auszuschliessen ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Luzern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann