BGer 8C_858/2009
 
BGer 8C_858/2009 vom 21.12.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_858/2009
Urteil vom 21. Dezember 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau das mit Neuanmeldung vom 8. Dezember 2005 gestellte Rentengesuch der 1952 geborenen A.________ mangels relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes abwies (Verfügung vom 12. Dezember 2008),
dass die dagegen erhobene Beschwerde - nach Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung - vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2009 abgewiesen wurde,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Fall zwecks weiterer Abklärungen einschliesslich Einweisung in eine Eingliederungsstätte an die IV-Stelle zurückzuweisen; ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass bezüglich der für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs, insbesondere der für die Rentenberechtigung nach Neuanmeldung massgebenden Bestimmungen und Grundsätze auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid - wie bereits die IV-Stelle in der Verwaltungsverfügung vom 12. Dezember 2008 - in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich gestützt auf das Gutachten der Abklärungsstelle für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Z.________ vom 26. März 2008, zum überzeugenden Schluss gelangte, dass im hier massgebenden Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 3. November 2004 und der vorliegend streitigen Verfügung vom 12. Dezember 2008 keine gesundheitlich relevante Verschlechterung (wie übrigens auch keine erwerbliche Veränderung) ausgewiesen ist, weshalb das mit Neuanmeldung vom 8. Dezember 2005 geltend gemachte Rentenbegehren abzulehnen war,
dass die dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da sie sich weitgehend in einer Wiedergabe von ärztlichen Einschätzungen als einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und damit jedenfalls nicht geeignet sind, eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen,
dass die unter Bezugnahme auf das Gutachten der Abklärungsstelle für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Z.________ und dessen Leiter, Dr. med. X.________, im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände als unzulässige Nova gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zu berücksichtigen sind,
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner weiteren Abklärungen bedarf, weshalb darauf - entgegen dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin - in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),
dass aus dem letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Kantonsspitals Y.________ vom 30. September 2009, welcher ohnehin ein unzulässiges neues Beweismittel darstellt (Art. 99 Abs. 1 BGG), in keiner Weise etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann,
dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Dezember 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz