BGer 9C_875/2009
 
BGer 9C_875/2009 vom 17.12.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_875/2009
Urteil vom 17. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
K.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Berechnung der Altersrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2009.
Sachverhalt:
K.________ vollendete im Dezember 2007 ihr 64. Altersjahr. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine ordentliche Altersrente der AHV in Höhe von Fr. 2175.- im Monat zu. Auf Einsprache der Versicherten hin erhöhte die Ausgleichskasse die Rente auf den Betrag von monatlich Fr. 2192.-, welchem (bei vollständiger Beitragsdauer) die Vollrentenskala 44 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 78'234.- (statt Fr. 76'908.- gemäss Verfügung) zugrunde lag (Einspracheentscheid vom 6. Mai 2008).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde, mit welcher K.________ die Zusprechung der höchstmöglichen Vollrente beantragt hatte (2007/2008: Fr. 2210.- im Monat), mit Entscheid vom 25. August 2009 ab.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht erneuert K.________ ihr vorinstanzliches Begehren.
Erwägungen:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der ordentlichen AHV-Renten richtig wiedergegeben. So hat es zutreffend festgestellt, dass sich die Rentenhöhe innerhalb der jeweils anwendbaren Rentenskala - hier der Vollrentenskala 44 gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG - nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bestimmt. Im vorliegenden Fall sind diesbezüglich ausschliesslich Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (Art. 29quater lit. a AHVG); deren Summe wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Laut Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung (nur) Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.
2.
Gegen die Rentenberechnung von Ausgleichskasse und Vorinstanz wendet die Beschwerdeführerin einzig ein, das im letzten Jahr vor der Pensionierung auf Ende 2007 erzielte Erwerbseinkommen sei bei der Ermittlung des ihr zustehenden Rentenbetrages mit zu berücksichtigen. Nach der unter E. 1 hievor in fine angeführten Gesetzesbestimmung kann diesem Ansinnen jedoch nicht entsprochen werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Grundsatzurteil BGE 132 V 265 E. 2.5 und 2.6 S. 269 f. festgestellt hat, fördern die Materialien zu Art. 29bis Abs. 1 AHVG die mit der Verwendung des Begriffs "vor Eintritt des Versicherungsfalles" ("qui précède la réalisation du risque assuré", "che precede l'insorgere dell'evento assicurato") verfolgte Regelungsabsicht des Gesetzgebers klar zutage: Um im Rahmen der Rentenberechnung die Gleichbehandlung sämtlicher Angehöriger eines Jahrgangs (somit auch der im Dezember geborenen Versicherten) zu gewährleisten, sollen die auf das Jahr der Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts entfallenden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen und letzteren gleichgestellte Gutschriften grundsätzlich für alle Rentenberechtigten unberücksichtigt bleiben. Aufgrund dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses ist unter dem in den drei Sprachfassungen von Art. 29bis Abs. 1 AHVG zitierten Begriff die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (d.h. hier das Erreichen des Rentenalters) zu verstehen und nicht etwa die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente. Fällt somit der 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters durch die im Dezember 1943 geborene Beschwerdeführerin auf den letzten Tag des Jahres 2006, haben Verwaltung und kantonales Gericht das im Jahre 2007 erzielte Erwerbseinkommen der Versicherten zu Recht von der Berechnung der ihr ab 1. Januar 2008 zustehenden Altersrente ausgenommen.
Soweit die Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualantrages geltend macht, auf den in ihrem letzten Arbeitsjahr 2007 erzielten, nicht rentenbildenden Erwerbseinkommen hätten keine AHV-Beiträge erhoben werden dürfen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, gelangen in den Genuss eines jährlichen Freibetrags, bis zu welchem sie auf ihrem Erwerbseinkommen keine Beiträge zu entrichten haben (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6quater AHVV). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die gesetzliche Regelung als solche richtet, ist darauf hinzuweisen, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 BV).
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger