BGer 2C_820/2009
 
BGer 2C_820/2009 vom 16.12.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_820/2009
Urteil vom 16. Dezember 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 21. Oktober 2009.
Erwägungen:
1.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1981, reiste im August 2006 illegal in die Schweiz ein und heiratete am 2. Februar 2007 eine Schweizer Bürgerin; gestützt auf die Ehe erhielt er in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) eine Aufenthaltsbewilligung. Da die Ehefrau die eheliche Wohnung bereits im Mai 2007, drei Monate nach Eheschluss, verlassen hatte, wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das am 20. Dezember 2007 gestellte Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 4. März 2009 erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Dezember (Postaufgabe 11. Dezember) 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung auch weiterhin zuzuerkennen, eventualiter das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Der Beschwerdeführer war seit 2. Februar 2007 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet; eine Wohngemeinschaft bestand nur ein paar Monate, und die Ehe ist am 16. April 2009, gut zwei Jahre nach der Eheschliessung, auf gemeinsames Begehren geschieden worden. Art. 7 ANAG entfällt mithin als Bewilligungsgrundlage. Selbst wenn das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) zur Anwendung käme (vgl. aber Art. 126 Abs. 1 AuG),, bestünde kein gesetzlicher Bewilligungstatbestand (vgl. Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 50 Abs. 1 AuG). Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt (E. 3.1.1 des angefochtenen Entscheids), kann nach der Scheidung auch aus Art. 8 EMRK von vornherein kein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.2 Es ist noch zu prüfen, ob die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff BGG) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 116 BGG) entgegenzunehmen ist. Mangels Bewilligungsanspruchs ist der Beschwerdeführer allerdings zu diesem Rechtsmittel hinsichtlich der materiellen Bewilligungsfrage nicht legitimiert (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185). Gerügt werden könnte bloss, dass dem Beschwerdeführer zustehende Parteirechte verletzt worden seien, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236). Der Beschwerdeführer äussert sich insbesondere unter dem Titel "rechtliches Gehör" zur Angelegenheit. Im Wesentlichen betreffen seine diesbezüglichen weitschweifigen Ausführungen unzulässigerweise die materielle Bewilligungsfrage. Ohnehin aber stösst die Gehörsverweigerungsrüge ins Leere, bezieht sie sich doch auf die Problematik der Scheinehe bzw. der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe, eine Problematik, die nach Beendigung der nur gut zwei Jahre dauernden Ehe für die Bewilligungsfrage nicht (mehr) relevant ist.
Auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig; namentlich fehlt es klarerweise an einer tauglichen Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
2.3 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller