BGer 9C_948/2009
 
BGer 9C_948/2009 vom 11.12.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_948/2009
Urteil vom 11. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen Anforderungen, soweit die Vorinstanz "materiell" auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist und die unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt hat, offensichtlich nicht genügt,
dass der Beschwerdeführer an der Aufhebung des im Weiteren zu seinen Gunsten lautenden kantonalen Entscheides offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) hat,
dass der Beschwerdeführer mangels Sachurteilsvoraussetzung dem Bundesgericht keine Anträge, Rügen, Beanstandungen, Gesuche usw. zur Beurteilung unterbreiten kann, die nicht Gegenstand des kantonalen Gerichtsentscheides (Art. 90 BGG) sind,
dass bei dieser Rechtslage die beantragte unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann (Art. 64 BGG),
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz