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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_815/2009
Urteil vom 10. Dezember 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
gegen
Bundesamt für Migration.
Gegenstand
Einreiseverbot; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 7. Dezember 2009.
Erwägungen:
Mit Verfügung vom 2. November 2009 verhängte das Bundesamt für Migration gegen die brasilianische Staatsangehörige X.________ ein Einreiseverbot. Diese gelangte dagegen mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 des Instruktionsrichters wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten und bis zum 7. Januar 2010 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bewilligen.
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Die Einreisesperre ist ein Entscheid über die Einreise. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens greifen die Ausschlussbestimmungen des Art. 83 BGG unabhängig davon, ob ein Endentscheid oder ein Zwischenentscheid angefochten wird (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die angefochtene Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betreffend die Einreisesperre ist mithin offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Sie kann sodann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, steht doch dieses Rechtsmittel bloss zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung (Art. 113 BGG).
Auf die vorliegende Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, ist das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der vor Bundesgericht unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller