BGer 9C_530/2009
 
BGer 9C_530/2009 vom 23.11.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_530/2009
Urteil vom 23. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Parteien
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. Mai 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene Staatsangehörige von Bangladesh C.________, welcher am 26. Juli 1995 ein erstes Asylgesuch gestellt hatte, wurde am 5. August 1999 von einer Drittperson mit einer angebrochenen Glasflasche angegriffen und an der rechten Hand sowie im Gesichtsbereicht verletzt. Am 29. September 2006 meldete er sich wegen der Folgen dieses Ereignisses, multiplen Schmerzen und verschiedenen internistischen Leiden, bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der Verhältnisse lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Februar 2008 ab.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Mai 2009 ab.
C.
C.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), über die Bemessung des Invaliditätsgrades und den Umfang des Rentenanspruchs sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht ist - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - nach einlässlicher, pflichtgemässer Würdigung der medizischen Unterlagen (angefochterner Entscheid, S. 7-11 E. 4.1-4.2.3), insbesondere der Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. K.________ vom 21. November 2006 und 5. Oktober 2007 sowie des Dr. med. A.________ und des dipl. psych. B.________, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer, vom 27. Februar 2007 zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist (angefochtener Entscheid, S. 12 E. 4.2.4). Dass sich dabei das kantonale Gericht, was die Interpretation der medizinischen Befunde mit Blick auf die für die Invaliditätsbemessung entscheidende funktionelle Leistungsfähigkeit betrifft, bei seiner Beweiswürdigung abschliessend auf die Stellungnahmen des Regionalen ärztlichen Dienstes (Dr. med. L.________) vom 11. April und 19. November 2007 gestützt hat, verletzt Bundesrecht nicht. Denn es besteht nach kürzlich bestätigter Rechtsprechung im Verfahren um sozialversicherungsrechtliche Leistungen kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung; eine solche ist anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil V. vom 28. Oktober.2009, E. 4, 8C_216/2009). Solche Zweifel bestehen hier nicht: Dass der Beschwerdeführer arbeiten konnte und kann, ergibt sich auch aus dem an seinen Anwalt gerichteten Schreiben vom 19. Februar 2002, worin Dr. med. O.________ von der orthopädisch-chirurgischen Abteilung des Spitals F.________ (welches die Versorgung der am 5. August 1999 erlittenen Verletzungen vornahm) das Ende der Behandlung am 7. November 2000 und die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % ab dem 8. Mai 2000 bestätigte, welches Leistungsvermögen angehalten haben muss, andernfalls der Versicherte nicht in der Lage gewesen wäre, als Mitarbeiter am Buffet des Restaurants M.________ noch im Monat Juli 2006 einen saisonalen Spitzenverdienst von über Fr. 4'400.- zu erzielen (Bericht des Arbeitgebers vom 7. Dezember 2006). Eine seither eingetretene medizinisch objektivierbare Verschlimmerung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, welche von der grundsätzlich - und auch in diesem Fall wegen offensichtlich fehlender Erfüllung der Morbiditätskriterien - nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352) Schmerz- und anderweitigen syndromalen Fehlentwicklung zu unterscheiden ist (wie sie der erwähnte Bericht des Ambulatoriums beschreibt), ist nicht ausgewiesen; vielmehr steht - zumindest bis zum für die gerichtliche Prüfung massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 7. Februar 2008 (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen) eindeutig die Situation des mehrfach abgewiesenen Asylbewerbers (vgl. Schreiben des Bundesamtes für Migration vom 16. Juli 2007; vorinstanzliche Beschwerde, S. 4 Ziff. 1) als invaliditätsfremder Belastungsfaktor im Vordergrund, was bei der Prüfung einer rentenbegründenden psychischen Invalitität ausser Acht zu bleiben hat (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). In Anbetracht der medizinisch klaren Aktenlage waren und sind Beweisweiterungen nicht geboten, weshalb die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, offensichtlich unbegründet und von der beantragten Rückweisung abzusehen ist. Dass dem kantonalen Gericht abschliessend die aktenwidrige Bemerkung unterlaufen ist, der Beschwerdeführer finde - nebst seinem Aufenthaltsstatus - "wegen mangelnder Sprachkenntnisse" keine entsprechende Arbeit (angefochtener Entscheid, S. 12 E. 4.2.4 in fine), trifft wohl zu, hat aber auf das Ergebnis der Entscheidfindung keinen Einfluss, weshalb auch diese Rüge nicht durchdringt (Art. 97 Abs. 1 BGG).
4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Scartazzini