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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_428/2009
Urteil vom 23. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdegegner,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux,
Gegenstand
Besitzesschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 19. Mai 2009.
Sachverhalt:
A.
Im Zonenplan der Gemeinde G.________ ist eine Sport- und Erholungszone ausgeschieden und im Bereich der Landwirtschaftszone ein Delta- und Gleitschirm-Landeplatz mit Hindernisfreihalteflächen eingezeichnet. Im Bau- und Zonenreglement heisst es dazu Folgendes:
Art. 77 Sport- und Erholungszone Sp+E
Nutzungsart: Die Sport- und Erholungszone ist ausschliesslich Bauten und
Anlagen für Sport, Ausgleichssport, Spielplätze sowie den
dazugehörigen Bauten und Einrichtungen reserviert.
Bauweise: offen oder geschlossen
Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhöhe, mind. aber 3.00 m
In den als Start- und Landeplatz bezeichneten Flächen für Deltagleiter und Gleitschirme ist der Start bzw. die Landung von Deltagleitern und Gleitschirmen gestattet.
Innerhalb des Landeplatzes sowie in der westlich und östlich angrenzenden Hindernisfreihaltefläche sind bauliche Massnahmen wie Gebäude, Zäune oder sonstige Hindernisse, sowie das Pflanzen von Bäumen, die das Landen gefährden, untersagt.
Die Eigentümer sind für die Nutzung der Parzellen als Start- und Landeplatz angemessen zu entschädigen. Betrieb und Organisation für einen sicheren Flugbetrieb übernimmt eine Trägerschaft. Die Trägerschaft ist verantwortlich für die Sicherheit auf dem Start- und Landeplatz.
Lärmempfindlichkeitsstufe: III
Das Bau- und Zonenreglement (BZR) wurde durch den Staatsrat am 30. April 1997 vorgeprüft, von der Urversammlung am 2. Dezember 1997 genehmigt und vom Staatsrat am 24. Juni 1998 homologiert.
B.
Die X.________ AG erwarb in den Jahren 2003 bis 2006 gegen dreissig Grundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde G.________, die in der Landwirtschaftszone und dabei im eingezeichneten Gebiet teils des Landeplatzes und teils der Hindernisfreihalteflächen gelegen sind. Sie hat der Benutzung ihrer Grundstücke im Zusammenhang mit dem Hängegleitersport nie ausdrücklich zugestimmt.
C.
Am 28. Mai 2008 erhob die X.________ AG (Beschwerdeführerin) Klage wegen Besitzesstörung. Ihre Begehren lauteten zur Hauptsache dahin gehend, mit Bezug auf ihre Grundstücke im Perimeter "Landeplatz" das Landen mit Hängegleitern und das Überfliegen mit Hängegleitern in einer Höhe von weniger als 50 m sowie mit Bezug auf ihre Grundstücke im Perimeter "Hindernisfreihaltefläche" das Überfliegen mit Hängegleitern in einer Höhe von weniger als 50 m zu verbieten. Die Klage richtete sich gegen die Fluggruppe A.________, die als Verein den Landeplatz betreibt und zur Trägerschaft im Sinne von Art. 77 Abs. 4 BZR gehört, gegen C.________ und D.________, die Vorstandsmitglieder der Fluggruppe A.________ sind und den Landeplatz benützen, sowie gegen B.________, der die Flugschule F.________ leitet und die betroffenen Grundstücke ebenfalls nutzt (Beschwerdegegner). Das Bezirksgericht P.________ hiess die Klage gut. Es verbot der Fluggruppe A.________ (Beschwerdegegnerin 1) den Betrieb des Hängegleiterlandeplatzes G.________ insofern, als auf den Parzellen im Perimeter "Landeplatz" mit Hängegleitern gelandet wird, wie auch insofern, als die Parzellen im Perimeter "Landeplatz" und im Perimeter "Hindernisfreihaltefläche" in einer Höhe von weniger als 25 Metern mit Hängegleitern überflogen werden. Ein gleichlautendes Lande- und Überflugverbot erging an die Beschwerdegegner 2 bis 4 persönlich. Zusätzlich wurde B.________ (Beschwerdegegner 2) verpflichtet, den Schülern der Flugschule F.________ Anweisungen im Sinne des Lande- und Überflugverbots zu erteilen. Alle Anordnungen erfolgten unter Hinweis auf Art. 292 StGB (Urteil vom 7. August 2008).
D.
Die Beschwerdegegner legten gegen das bezirksgerichtliche Urteil Berufung ein. Das Kantonsgericht Wallis hob das Urteil auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab (Urteil vom 19. Mai 2009).
E.
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und mit einer in der gleichen Eingabe erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt in der Sache, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Besitzesschutzklagen gelten unter Vorbehalt des hier nicht gegebenen Spezialfalles von Art. 927 Abs. 2 ZGB als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 639 f.). Diesbezüglich besteht kein Unterschied zwischen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) und der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Zivilsache den gesetzlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht bzw. sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 74 BGG). Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Kantonsgericht habe sich mit ihrem Einwand nicht auseinandergesetzt, ihre Grundstücke seien zwar mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet, doch könnten die Beschwerdegegner daraus keinen direkten Anspruch auf Benutzung fremden Eigentums, d.h. ihrer Grundstücke ableiten. Die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums sei nur mit ihrer Zustimmung möglich. Das Kantonsgericht sei auch auf ihr Argument nicht eingegangen, die kommunale Eigentumsbeschränkung verletze Bundesrecht (S. 13 f. Ziff. 35-39 der Beschwerdeschrift). Die Rüge ist unbegründet. Das Kantonsgericht hat die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst (E. 3a S. 6), ist deren Rechtsauffassung dann aber nicht gefolgt. Es hat festgehalten, dass das Grundeigentum in all seinen Dimensionen gesetzlich, selbst durch kantonales Recht eingeschränkt werden könne (E. 4c S. 8 f.), dass auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin eine öffentlich-rechtliche Beschränkung bestehe, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen aller Parzellen und ein ebensolches Landen auf den dafür ausgeschiedenen Parzellen gewährleiste (E. 5 S. 9 f.), und dass mangels formeller Enteignung auf Grund der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung keine Rechte an die Allgemeinheit bzw. die Beschwerdegegner übergegangen seien, mit der Besitzesschutzklage aber das Überfliegen und Landen auf den dafür ausgeschiedenen Grundstücken der Beschwerdeführerin gleichwohl nicht eingestellt werden könne (E. 6 S. 10 des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die kurz zusammengefassten Urteilserwägungen erweist sich der Vorwurf der ungenügenden Prüfung und Begründung als unberechtigt (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. zu den Anforderungen: BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88).
3.
Ausgangspunkt des Besitzesschutzes ist die verbotene Eigenmacht, durch die eine Sache entzogen oder der Besitz gestört wird und die zur Abwehr von Angriffen (Art. 926 ZGB) und zu den Klagen aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung berechtigt (Art. 927-929 ZGB). Die Beschwerdeführerin hat eine Klage gemäss Art. 928 ZGB erhoben. Wird danach der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet (Abs. 1). Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz (Abs. 2).
3.1 Im gerichtlichen Verfahren der Besitzesschutzklagen ist die Frage nach dem Besitz als tatsächliche Gewalt über eine Sache (Art. 919 Abs. 1 ZGB) von der Frage nach dem Recht an der Sache, insbesondere nach dem Recht zur Beeinträchtigung des Besitzes grundsätzlich zu trennen. Die Ausnahme, wonach der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweisen darf und der Klage des Besitzers entgegenhalten kann (Art. 927 Abs. 2 ZGB), besteht bei der Klage aus Besitzesstörung - anders als im Fall der Besitzesentziehung - nicht. Dem Beklagten bleibt der Beweis eines von ihm behaupteten besseren Rechts auf die Sache, hier gleichsam eines besseren Rechts zur Störung verschlossen. Gleichwohl lässt sich die Besitzesfrage nicht völlig von der Frage nach dem Recht trennen. Die materielle Rechtslage muss berücksichtigt werden, namentlich wo es um die Abgrenzung des Besitzes und damit die Voraussetzung der Besitzesstörung "durch verbotene Eigenmacht" geht (vgl. STARK, Berner Kommentar, 2001, N. 92-94b der Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB sowie N. 2 ff., N. 18 und N. 53 zu Art. 928 ZGB; STEINAUER, Les droits réels, I, 4.A. Bern 2007, N. 368-368b S. 141).
3.2 Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn die Besitzesstörung weder vom Besitzer noch durch das objektive Recht erlaubt ist. Besitzesstörungen können namentlich durch das öffentliche Recht erlaubt oder mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unvermeidbar verbunden sein. In diesem Fall muss der Besitzer die Störung dulden, hat aber allenfalls die Möglichkeit, eine Entschädigung nach dem massgeblichen Enteignungsrecht zu verlangen (vgl. STARK, a.a.O., N. 47 der Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB; STEINAUER, a.a.O., N. 326-327 S. 128). Hauptanwendungsfall sind die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen im Sinne der Art. 680 ff. ZGB und der Art. 702 f. ZGB, die die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und Grundbesitzerin zu einem Dulden, einem Unterlassen oder einem Tun verpflichten können (vgl. MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1981, N. 339 ff. des Syst. Teils vor Art. 641 ff. und N. 43 ff. zu Art. 641 ZGB; STEINAUER, a.a.O., N. 1012-1014 S. 352 f.).
3.3 Dass sie mit Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin persönliche Rechte hätten, machen die Beschwerdegegner nicht geltend. Sie behaupten, die Benützung der fraglichen Grundstücke im Perimeter des Landeplatzes und der Hindernisfreihalteflächen sei nicht verboten, sondern durch das öffentliche Recht erlaubt. Die Frage, ob ihre Eigenmacht verboten ist, betrifft kein Recht an der Sache und kann geprüft werden (E. 3.1 soeben). Streitig ist die Auslegung von Art. 77 BZR. Sie hat die Antwort darauf zu geben, welche Beschränkungen die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Besitzerin der Grundstücke im Perimeter des Landeplatzes und der Hindernisfreihalteflächen treffen.
4.
Das Kantonsgericht hat in Art. 77 BZR eine öffentlich-rechtliche Beschränkung gesehen, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit Hängegleitern bezüglich der dafür vorgesehenen Grundstücke gewährleiste mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin ihren Besitz nur insoweit ausüben könne, als er nicht durch die besagte Beschränkung eingeengt werde (E. 4 und E. 5 S. 7 ff. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Rechtsanwendung verletze Art. 928 ZGB (S. 7 ff. Ziff. 17-24), sei willkürlich (S. 10 f. Ziff. 27-30) und verstosse gegen den Vorrang des Bundesrechts (S. 10 Ziff. 25-26) wie auch gegen die Eigentumsgarantie (S. 12 f. Ziff. 31-34 der Beschwerdeschrift).
4.1 Besitzesschutzklagen führen zu einem Urteil, in dem nur über die Wiederherstellung oder Erhaltung des Zustands der tatsächlichen Gewalt über die Sache, nicht aber über die Rechtmässigkeit dieses Zustandes bzw. über das Recht an der Sache entschieden wird. Besitzesschutzurteile können daher durch ein späteres Urteil über das Recht an der Sache umgestossen werden und sind unter diesem Blickwinkel nicht als endgültige, sondern bloss als vorläufige Regelung zu betrachten (vgl. BGE 113 II 243 E. 1b S. 245).
4.2 Innerhalb der bundesrechtlichen Schranken regeln die Kantone das Verfahren der Besitzesschutzklagen (vgl. BGE 94 II 348 E. 2 S. 351 ff.). Die Walliser Zivilprozessordnung (sGS/VS 270.1) erklärt das summarische Verfahren für anwendbar (Art. 282 Abs. 1 lit. b ZPO/VS). Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des Besitzesschutzes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Revue valaisanne de jurisprudence, RVJ 2001 S. 184 ff.). Gegen die kantonale Verfahrensordnung erhebt die Beschwerdeführerin keine Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.3 Neben Willkür (Art. 9 BV) rügt die Beschwerdeführerin, Art. 77 BZR, wie ihn das Kantonsgericht auslege, entziehe ihr als Grundeigentümerin und Grundbesitzerin die Klagen gemäss Art. 927 ff. ZGB (vgl. Art. 937 Abs. 2 ZGB) und verstosse gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Ein schwerer Eingriff in die Eigentumsfreiheit kann insofern nicht verneint werden, als jedenfalls das Landen mit Hängegleitern in allen Jahreszeiten die bestimmungsgemässe Nutzung der betroffenen Grundstücke zu Landwirtschaftszwecken stark einschränkt (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.5 S. 225). Unter dieser Voraussetzung prüft das Bundesgericht die Auslegung des kantonalen bzw. kommunalen Rechts frei (vgl. BGE 130 I 360 E. 14.2 S. 362). Dabei ist allerdings zu beachten, dass wegen des bloss vorläufigen Charakters der Besitzesschutzklage nach kantonalem Recht eine bloss summarische und vorläufige Rechtsprüfung stattfindet (E. 4.2 soeben), d.h. eine auf die Frage beschränkte Prüfung, ob sich der eingeklagte Besitzesschutz-anspruch als einigermassen aussichtsreich oder doch zum mindesten als vertretbar erweist (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c S. 398). Darüber hinaus kann das Bundesgericht selbst bei freier Prüfung nicht gehen.
5.
Das Kantonsgericht hat in Art. 77 BZR eine zulässige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung erblickt.
5.1 Es stellt sich die Frage nach der Auslegung und vorweg nach der hinreichenden gesetzlichen Grundlage der Eigentumsbeschränkung.
5.1.1 Das kommunale Bau- und Zonenreglement (BZR) wurde von den Stimmberechtigten angenommen und vom Staatsrat homologiert (Bst. A hiervor). Es kann als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Eigentumsgarantie angesehen werden (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.5 S. 225/226).
5.1.2 Gemäss Art. 77 Abs. 2 BZR ist in den als Start- und Landeplatz bezeichneten Flächen für Deltagleiter und Gleitschirme der Start bzw. die Landung von Deltagleitern und Gleitschirmen gestattet. Die Auslegung ist sachlich vertretbar, den Eigentümern werde damit eine Duldungspflicht auferlegt und die ihnen durch das Eigentumsrecht verliehene Befugnis entzogen, das Betreten ihrer Grundstücke durch Dritte zum Zweck des Startens bzw. Landens mit Hängegleitern abzuwehren (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N. 48 zu Art. 641 ZGB).
5.1.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist auch die Auffassung vertretbar, die Duldungspflicht beschränke die Verfügungs- oder Nutzungsbefugnisse der betroffenen Eigentümer im Interesse der Allgemeinheit. Insoweit liegt kein Tatbestand der formellen Enteignung vor, die sich durch den Entzug und die Übertragung vermögenswerter Rechte von der enteigneten auf eine andere Person auszeichnet, sondern eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3.A. Bern 2009, § 63 N. 15 S. 598 f.). Dass die Abwehrrechte des Eigentümers nur auf dem Weg der formellen Enteignung beschränkt werden könnten und eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung hierfür nicht ausreiche, ist weder ersichtlich noch dargetan. Das kantonale Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (sGS/VS 701.1) sieht in Art. 13 Abs. 3 vor, dass die Gemeinden die Errichtung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verlangen können, um die Einhaltung ihrer Vorschriften über die zulässigen Nutzungen innerhalb der verschiedenen Zonen sicherzustellen (vgl. zur Verfassungsmässigkeit: Urteil 1C_469/2008 vom 26. Mai 2009 E. 10.2, zusammengefasst in: Baurecht, BR 2009 S. 114 f.). Die Gemeinde durfte somit vom Kantonsgericht als zuständig erachtet werden, in ihrem Bau- und Zonenreglement eine Duldungspflicht im oben erwähnten Sinne vorzusehen.
5.1.4 Nach Art. 77 Abs. 3 BZR sind innerhalb des Landeplatzes sowie in der westlich und östlich angrenzenden Hindernisfreihaltefläche bauliche Massnahmen wie Gebäude, Zäune oder sonstige Hindernisse, sowie das Pflanzen von Bäumen, die das Landen gefährden, untersagt. Die Auslegung ist sachlich vertretbar, im Sinne von Unterlassungspflichten werde die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht der Eigentümer insofern eingeschränkt, als jede Nutzungsart untersagt sei, die das Überfliegen von Grundstücken, um den Landeplatz zu erreichen, und die das Landen mit Hängegleitern behindern könnte (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N. 49 zu Art. 641 ZGB). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Anordnung der Freihaltung eines Geländes verschaffe der Allgemeinheit keine Nutzungsbefugnis über privaten Grund, mag zwar allgemein zutreffen. Die Freihalte- bzw. Unterlassungspflichten sind vorliegend jedoch ausschliesslich auf die Duldungspflicht gemäss Art. 77 Abs. 2 BZR bezogen, die den Grundeigentümern die Abwehrrechte gegen ein Überfliegen und Landen mit Hängegleitern durch Dritte entzieht (vgl. E. 5.1.2 soeben).
5.1.5 Laut Art. 77 Abs. 4 BZR sind die Eigentümer für die Nutzung der Parzellen als Start- und Landeplatz angemessen zu entschädigen. Auch diesbezüglich ist eine Auslegung nicht zu beanstanden, wonach die Entschädigung nicht Voraussetzung, sondern Folge der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung ist. Die ihr auferlegten Duldungs- und Unterlassungspflichten hängen somit nicht davon ab, dass vorgängig eine Entschädigung vereinbart bzw. festgesetzt und bezahlt worden wäre. Hierfür hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg gegenüber der Gemeinde zu beschreiten, sollte eine einvernehmliche Lösung mit der Gemeinde oder der in Art. 77 Abs. 4 BZR vorgesehenen Trägerschaft nicht gefunden werden (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N. 652 und N. 656 ff. des Syst. Teils vor Art. 641 ff. ZGB; Art. 61 ff. des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008, sGS/VS 710.1).
5.2 Zu den weiteren Voraussetzungen einer Einschränkung der Eigentumsgarantie äussert sich die Beschwerdeführerin nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für das Bundesgericht steht fest, dass das Aletschgebiet als "Mekka der Hängegleiter" gilt (E. 2b S. 5 des angefochtenen Urteils und S. 5 Ziff. 7 der Beschwerdeschrift). Das Landen der Hängegleiter muss aus Gründen der Sicherheit geordnet werden, so dass die Auferlegung der Duldungs- und Unterlassungspflicht gemäss Art. 77 BZR zu diesem Zweck im öffentlichen Interesse liegt und als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 36 BV). Was die Frage nach der Entschädigung für die Nutzung der Parzellen angeht (Art. 77 Abs. 4 BZR i.V.m. Art. 26 Abs. 2 BV), kann auf Gesagtes verwiesen werden (E. 5.1.5 soeben).
5.3 Aus den dargelegten Gründen lässt sich auf Art. 77 BZR stützen, dass die Beschwerdeführerin das Landen und Überfliegen mit Hängegleitern bezüglich ihrer dafür bestimmten Grundstücke dulden muss und darauf alles zu unterlassen hat, was das Landen und Überfliegen mit Hängegleitern beeinträchtigen könnte. Gegen entsprechende Einwirkungen Dritter und auch der Beschwerdegegner stehen der Beschwerdeführerin keine aus ihrem Eigentumsrecht fliessenden Abwehrrechte zu. Es erscheint insgesamt nicht als verfassungswidrig, verbotene Eigenmacht als Voraussetzung der Besitzesstörungsklage zu verneinen.
6.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die sich aus Art. 77 BZR ergebende Duldungs- und Unterlassungspflicht verstosse gegen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 1994 (VLK, SR 748.941) und damit gegen den Vorrang des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV (S. 10 Ziff. 25-26 der Beschwerdeschrift). Unter dem Blickwinkel bloss summarischer Rechtsprüfung erweist sich die Rüge als unbegründet. Die Luftfahrtgesetzgebung, vorab die erwähnte Verordnung, enthält keine Regelung über die Bewilligungspflicht von Hängegleiterlande-plätzen. Vielmehr beantwortet das eidgenössische und kantonale Raumplanungs- und Baurecht die Frage, inwiefern die Kantone bzw. Gemeinden befugt sind, Vorschriften über das Starten und Landen mit Hängegleitern zu erlassen (vgl. BGE 122 I 70 E. 2-4 S. 74 ff.; 119 Ib 222 E. 2b S. 225). Kompetenzgemäss erlassene kantonale bzw. kommunale Vorschriften sind insoweit zulässig und können unter den allgemeinen Voraussetzungen Einschränkungen des Grundeigentums enthalten (vgl. E. 5 hiervor).
7.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl von Roten