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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_506/2009
Verfügung vom 20. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
1. Parteien
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mirko Ros.
Gegenstand
Mieterstreckung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 31. August 2009.
In Erwägung,
dass der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 16. Juni 2009 das Begehren der Beschwerdeführer um Erstreckung des Mietverhältnisses abwies und feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über das Einfamilienhaus an der D.________strasse 29 in E.________ per 31. Januar 2009 rechtmässig aufgelöst wurde und die Beschwerdeführer daher verpflichtet sind, das Mietobjekt nach Rechtskraft des Entscheides sofort zu räumen und dem Beschwerdegegner zurückzugeben;
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau anfochten, das den erstinstanzlichen Kostenspruch mit Urteil vom 31. August 2009 abänderte, im Übrigen aber das erstinstanzliche Urteil in Abweisung der Beschwerde bestätigte;
dass die Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts am 15. Oktober 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfochten und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;
dass der Beschwerdegegner am 22. Oktober 2009 eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und am 28. Oktober 2009 die Beschwerdeantwort einreichte;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 16. November 2009 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2009 erklärten, die Beschwerde zurückzuziehen;
dass den Beschwerdeführern die Gerichtskosten aufzuerlegen sind und sie den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen haben (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit
Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin