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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_670/2009
Verfügung vom 18. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno M. Bernasconi.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 2. September 2009 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 2. September 2009 des Obergerichts des Kantons Zug,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. November 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), sich die weiteren Begehren der Beschwerdeführerin als gegenstandslos erweisen und die Kosten dieser aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann