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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_905/2009
Urteil vom 12. November 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. September 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 26. Oktober 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. September 2009 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb in Anwendung der Rechtsprechung über den Beweiswert bzw. die Würdigung medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 f.; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; je mit weiteren Hinweisen) insbesondere auf Grund der Angaben der Dr. med. H.________ vom 30. Juni/24. Juli 2008 von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % auszugehen sei, so dass kein iv-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden und somit auch keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG ausgewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Oktober 2009 kein rechtsgenügliches Begehren stellt und sich mit den genannten Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG vorzugehen ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. November 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz