BGer 6B_820/2009
 
BGer 6B_820/2009 vom 12.11.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_820/2009
Urteil vom 12. November 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.
Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. August 2009.
Sachverhalt:
A.
Am 16. Juli 2006 führte die Kantonspolizei Zug auf der Autobahn A4a in Baar eine Radarkontrolle durch. Um 20.12 Uhr wurde der Personenwagen mit dem Kontrollschild XY 123456 mit einer Geschwindigkeit von 182 km/h gemessen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt beim Messpunkt 120 km/h. Nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 7 km/h ergab sich eine Geschwindigkeitsübertretung von 55 km/h. Gemäss den polizeilichen Abklärungen handelte es sich beim fraglichen Personenwagen um ein Geschäftsfahrzeug der A.________Einzelfirma. X.________ ist Inhaber dieser Einzelfirma.
B.
Das Obergericht des Kantons Zug sprach X.________ am 18. August 2009 im Berufungsverfahren der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 330.--. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. März 2006 ausgesprochene Probezeit von 3 Jahren verlängerte es um ein Jahr.
C.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. die ausgesprochene Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu Fr. 80.-- zu reduzieren. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur sei nicht zu verlängern.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bestreitet, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel. Zudem beanstandet er die Strafzumessung.
2.
2.1 Für die Vorinstanz besteht anhand der Würdigung der gesamten Beweismittel kein ernsthafter Zweifel daran, dass es der Beschwerdeführer war, der am 16. Juli 2006 in die Geschwindigkeitskontrolle geriet. Zwar weise jedes Indiz einzeln betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf seine Täterschaft. Die Gesamtheit der Indizien ergebe jedoch ein eindeutiges Bild. Er weise aufgrund der in den Akten befindlichen Fotografien eine Ähnlichkeit mit dem auf der Radarfotografie abgebildeten Lenker auf. Zudem habe er zu Beginn der Untersuchung wahrheitswidrig angegeben, das betreffende Fahrzeug habe sich während des Tatzeitpunktes für zwei Monate bei der Garage Kaiser in Zug in Reparatur befunden. Dies stehe mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Widerspruch und stelle eine Schutzbehauptung dar. Auch wenn er in der Schweiz bisher über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfüge, pflege er auf deutschen Autobahnen Geschwindigkeiten von mindestens 175 km/h zu fahren. Weiter begnüge er sich mit der simplen Bestreitung, am betreffenden Sonntagabend den Personenwagen gelenkt zu haben. Er mache keine näheren Angaben, wer als Lenker in Frage komme oder warum er diese Person nicht nennen könne. Als Fahrzeughalterin eingetragen sei die A.________Einzelfirma. Der Beschwerdeführer als Inhaber dieser Einzelfirma sei mit der Halterin gleichzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug am Tatabend gelenkt habe.
2.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Radarfoto lasse nicht auf die Identität zwischen ihm und dem Lenker schliessen. Die Vorinstanz stütze die Verurteilung hauptsächlich auf das Radarbild, ohne näher auf die Gesichtszüge des Lenkers einzugehen. Sie habe seine Aussagen zu Unrecht nicht als entlastend gewertet. Dies komme einer Aushöhlung des Aussageverweigerungsrechtes gleich. Es könne nichts aus seiner Fahrweise auf deutschen Autobahnen abgeleitet werden. Er halte sich an die dortigen Verkehrsvorschriften. Zudem bestehe keine gesetzliche Grundlage, die A.________Einzelfirma bzw. den Beschwerdeführer als Inhaber der Halterin zu bestrafen.
2.3 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfassungsrechtlichen Vorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können die Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 mit Hinweis).
2.4 Der Beschwerdeführer legt nicht ausreichend dar, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Seine Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik, auf welche nicht einzutreten ist. Entgegen seiner Behauptung stützt die Vorinstanz ihre Überzeugung nicht überwiegend auf das Radarfoto, sondern auf die Gesamtheit der Indizien ab. Im Weiteren geht er auch nicht auf seine von den Untersuchungsbehörden widerlegten Aussagen ein, wonach sich das Fahrzeug im Tatzeitpunkt in Reparatur befunden habe. Die Vorinstanz durfte diese Aussagen als belastend werten. Sowohl aufgrund des Aussageverhaltens als auch der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers am Fahrzeug und der Ähnlichkeit mit dem Lenker auf dem Radarfoto konnte sie ohne Willkür davon ausgehen, dass er das Fahrzeug am Tatabend gelenkt hat. Nachdem keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass das Fahrzeug von einer Drittperson beansprucht wurde, ist seine Täterschaft hinreichend nachgewiesen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" weder als Beweiswürdigungs- noch als Beweislastregel verletzt. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei bei der Festsetzung der Strafe zu Unrecht von einer Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Die Strassen- und Witterungsbedingungen seien optimal gewesen. Er habe den Sicherheitsabstand eingehalten. Seine Fahrweise sei weder übermässig gefährlich noch verantwortungslos gewesen. Er fahre seit 25 Jahren unfallfrei und habe keine Administrativmassnahmen zu verzeichnen. Eine Strafe von maximal 30 Tagessätzen sei angemessen.
3.2 Die Vorinstanz geht von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers aus. Auch bei optimalen Sichtverhältnissen und trockener Fahrbahn sei der Bremsweg bei der gefahrenen Geschwindigkeit sehr lang. Der Beschwerdeführer könne selbst bei einer schnellen Reaktion auf unvorhergesehene Verkehrssituationen nicht mehr angemessen reagieren. Die Gefahr von verheerenden Personen- und Sachschäden sei hoch. Das Verhalten zeuge von einer Gleichgültigkeit gegenüber der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Die Anzahl von 45 Tagessätzen erweise sich als angemessen.
3.3 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von mindestens 35 km/h gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände als grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 123 II 106 E. 2c S. 111 ff. mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).
3.4 Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 120 km/h nach Abzug des Toleranzwertes um 55 km/h überschritten. Die strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung liegt massgeblich über dem Grenzwert von 35 km/h für eine grobe Verkehrsregelverletzung auf Autobahnen. Die maximale Anzahl Tagessätze beträgt 360 (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde als erheblich bewertet. Im Hinblick auf das weite Ermessen der Vorinstanz ist eine Strafe von 45 Tagessätzen auch bei gutem automobilistischen Leumund und optimalen Strassen- und Sichtverhältnissen nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Tagessatzhöhe das Einkommen mit monatlich Fr. 12'500.-- zu hoch eingeschätzt. Aus seinem Schweigen an der vorinstanzlichen Verhandlung zu seinen Einkommensverhältnissen dürfe nicht geschlossen werden, die von der Vorinstanz geschätzten Zahlen seien richtig. Sein Einkommen betrage Fr. 5'400.-- pro Monat. Davon abzuziehen seien 30% für Krankenversicherung, Steuern und Berufsauslagen sowie Fr. 1'350.-- für die Wohnkosten. Es sei von einem Tagessatz von Fr. 80.-- auszugehen.
4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Einkommensverhältnissen. Auf die Frage, ob man angesichts des hohen Lebensstandards von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 150'000.-- ausgehen könne, antwortete er, er lasse "die Schätzung gerne so, wie sie es sehen", nehme dazu aber keine Stellung. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. Er habe auf den Vorhalt an der Berufungsverhandlung nicht bestritten, dass er aufgrund seines gehobenen Lebensstandards über ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 150'000.-- verfüge. Ziehe man pauschal 20% für Steuern und Krankenkassenprämien ab, ergebe sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 330.--.
4.3 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Antwort des Beschwerdeführers zu seinen Einkommensverhältnissen als Zugabe wertet und deshalb auf ein Jahreseinkommen von Fr. 150'000.-- abstellt. Ebenfalls als bundesrechtskonform erweist sich das Vorgehen, wonach bei der Berechnung des Tagessatzes kein Abzug für Wohnkosten gewährt wird (BGE 134 IV 60 E. 6.4 S. 71 mit Hinweis). Die Strafzumessung der Vorinstanz verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht. Die Rüge ist unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs verletze Bundesrecht. Diese dürfe nicht damit begründet werden, dass auf den Widerruf der Vorstrafe (Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. März 2006) verzichtet werde. Die Vorstrafe sei nicht einschlägig und beeinflusse die Prognose somit nicht. Er sei in seiner 28-jährigen Fahrpraxis nie negativ aufgefallen und seit über drei Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Vorinstanz verweise zudem ohne weitere Begründung auf das Urteil des Strafgerichts Zug. Insgesamt sei von einer günstigen Prognose auszugehen und eine bedingte Geldstrafe auszusprechen.
5.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine Vorstrafe aus dem Jahr 2000, deren Vollzug nachträglich habe angeordnet werden müssen. Auch wenn er keine einschlägigen Vorstrafen aufweise, führten die vom Strafgericht Zug angeführten Umstände zu einer ungünstigen Prognose. Sie verweist im Übrigen auf das Urteil des Strafgerichts Zug.
Der Einzelrichter des Strafgerichts Zug erwog, der Beschwerdeführer sei nur gerade vier Monate nach der Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur wieder straffällig geworden. Dort sei er zu einer achtmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Zudem weise er eine weitere Vorstrafe von 14 Tagen Gefängnis, bedingt, aus dem Jahr 2000 auf, deren nachträglicher Vollzug ihm ebenfalls keine Warnung gewesen sei. Beim aktuell zu beurteilenden Vorfall handle es sich keineswegs um eine Bagatelle. Auch wenn beide Vorstrafen einem anderen Bereich entstammten, brauche der Beschwerdeführer eine direkt spürbare Sanktion, um künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Sein deutlich getrübter Leumund, die gesamten Tatumstände und der sich daraus abzeichnende Charakter führten zu einer ungünstigen Prognose. Hinzu komme, dass der Vollzug der Geldstrafe unter anderem notwendig erscheine, um vom Vollzug der Vorstrafe des Bezirksgerichts Winterthur abzusehen.
5.3 Wenn eine Verurteilung von einer gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegt, d.h. eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen, setzt der Aufschub des Vollzugs für die neue Strafe "besonders günstige Umstände" voraus. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist die günstige bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Der Aufschub kann nur gewährt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f. mit Hinweisen). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144 mit Hinweisen).
5.4 Der Beschwerdeführer wurde am 15. März 2006 vom Bezirksgericht Winterthur zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, d.h. innert der letzten fünf Jahre vor der Tat. Es sind, wie erwähnt, besonders günstige Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB erforderlich, um den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, dass die zu beurteilende Verkehrsregelverletzung keinen sachlichen Zusammenhang zu seinen Vorstrafen aufweist und sein bisheriger automobilistischer Leumund ungetrübt ist. Es besteht aber ein enger zeitlicher Konnex zu den Vorstrafen, welcher eine besonders günstige Prognose ausschliesst. Der Beschwerdeführer war nur gerade vier Monate vor der neuerlichen Straftat zu acht Monaten Gefängnis, bedingt, verurteilt worden. Dabei hatte das Bezirksgericht Winterthur die am 25. Januar 2000 von der Bezirksanwaltschaft Winterthur bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 14 Tagen widerrufen und für vollziehbar erklärt. Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz zeigt die Straftat des Beschwerdeführers kurze Zeit später, dass er sich weder vom Widerruf der einen Strafe noch von der weiteren, bedingt ausgesprochenen, eher hohen Gefängnisstrafe beeindrucken lässt. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs für die neu ausgesprochene Geldstrafe erweist sich als bundesrechtskonform.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die dreijährige Probezeit des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. März 2006 zu Unrecht um ein Jahr verlängert. Zwischen der zu beurteilenden Straftat und der Vorstrafe bestehe keine Ähnlichkeit. Von einer Verlängerung sei abzusehen.
6.2 Die Vorinstanz verlängert die angesetzte Probezeit um ein Jahr. Sie verweist zur Begründung auf das Urteil des Strafgerichts Zug. Danach hat der Beschwerdeführer die grobe Verkehrsregelverletzung während einer erst kurze Zeit laufenden Probezeit verübt. Die neu unbedingt auszusprechende Geldstrafe zeige genügend Warnwirkung, deshalb sei der bedingte Strafvollzug nicht zu widerrufen, sondern lediglich die Probezeit zu verlängern.
6.3 Art. 46 Abs. 2 StGB ermächtigt den Richter, die Probezeit um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer zu verlängern, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Die Verlängerung der Probezeit liegt im Ermessen der Vorinstanz und ist nicht zu beanstanden.
7.
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Koch