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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_436/2009
Verfügung vom 4. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ (Suisse) GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kündigungsanfechtung; Ausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 5. August 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. August 2009 mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 zurückgezogen hat;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin