BGer 9C_829/2009
 
BGer 9C_829/2009 vom 02.11.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_829/2009
Urteil vom 2. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 12. August 2009.
Sachverhalt:
K.________ (geboren 1959) bezog ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 18. Juni 2004). Im Rahmen eines im April 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem u.a. ein polydisziplinäres Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 26. September 2007 eingeholt worden war, hob die IV-Stelle des Kantons Thurgau nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 36 % mit Verfügung vom 9. Januar 2009 die ganze Invalidenrente per Ende Februar 2009 auf.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. August 2009 ab.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei sein Rentenanspruch zu bestätigen und die IV-Stelle anzuweisen, die Rentenzahlungen ab 1. März 2009 wieder aufzunehmen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).
2.
2.1 Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die depressive Episode des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 18. Juni 2004 zwar von schwergradiger Ausprägung habe sein können, dieser Zustand jedoch nicht auf Dauer bis zum Erreichen des AHV-Alters Bestand haben müsse. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch das ärztliche Begutachtungsinstitut X.________ habe der zuständige Facharzt lediglich noch eine leichtgradige Depression feststellen können. Diese Beurteilung stehe insofern nicht in Widerspruch zu den vormaligen Berichten der psychiatrischen Fachärzte, die der ursprünglichen Rentenverfügung vom Juni 2004 zugrunde gelegen hätten. Das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 26. September 2007 erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine medizinische Expertise. Zentral sei die Feststellung, dass der Verlauf einer Depression schwankend sei. Nachvollziehbar und schlüssig sei begründet worden, weshalb im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung keine länger andauernde schwere depressive Episode beim Beschwerdeführer mehr vorliege. Damit sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf das Ergebnis der Begutachtung des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ abgestellt habe und von einer ganztägig verwertbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für eine körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit ausgegangen sei. Selbst unter Annahme einer somatoformen Schmerzstörung seien weder eine psychische Komorbidität noch andere Faktoren im geforderten Mass gegeben, aufgrund welcher die Schmerzüberwindung als unzumutbar erachtet werden müsste. Bei einem Einkommen als Gesunder von Fr. 56'814.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'228.75 (unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 25 %) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'585.55, woraus ein Invaliditätsgrad von 36 % resultiere.
2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung verbessert, nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung zu erblicken. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). So hat auch die Klinik Y.________ im Gutachten vom 19. März 2004 aus psychiatrischer Sicht in einem Jahr eine Rentenrevision empfohlen, da die Prognose aus psychiatrischer Sicht offen sei und eine Verbesserung der Situation unter einer psychiatrischen Behandlung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Auffassung des kantonalen Gerichts, das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 26. September 2007 entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), ist sodann in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung oder sonstwie eine Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Schliesslich ist die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
3.
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
3.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer