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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_783/2009
Urteil vom 29. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
M.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 30. Juli 2009.
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1954 geborene M.________ meldete sich am 29. September 2004 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Bern, worauf diese gestützt auf Gutachten der Dres. med. U.________, Facharzt für Neurologie, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte (Verfügung vom 1. Dezember 2005). Die gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 8. November 2006 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, am 30. März 2007 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückwies.
A.b Die IV-Stelle liess M.________ daraufhin bei der Medizinischen Abklärungsstation, Spital X.________ (MEDAS), polydisziplinär begutachten, und sie ermittelte nach Eingang der Expertise vom 27. November 2007 einen Invaliditätsgrad von 28 %: laut polydisziplinärem Gutachten sei eine den Leiden angepasste Tätigkeit bei einer Leistungsminderung von 20 % vollschichtig zumutbar. Das Leistungsbegehren wies sie mit Verfügung vom 17. April 2008 erneut ab.
B.
Die von M.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Juli 2009 ab. Das von der Versicherten eingereichte Privatgutachten vom 13. Mai 2008 des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, befand das Gericht für nicht beweistauglich.
C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz - eventualiter die Verwaltung - zu ergänzender psychiatrischer Begutachtung zurückzuweisen. Gestützt darauf sei über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in ausführlicher und pflichtgemässer Würdigung der gesamten Akten und korrekter Anwendung der Beweiswürdigungsregeln - was als Rechtsfrage vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition zu prüfen ist (Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 E. 4, mit Hinweisen, publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28) - das Gutachten der MEDAS vom 27. November 2007 als beweiskräftig anerkannt. Die Rüge, auf die Expertise des MEDAS könne nicht abgestellt werde, weil das Gutachten die vom Privatgutachter Dr. med. F.________ erhobene Verschlechterung des Gesundheitszustandes vom Dezember 2007 nicht berücksichtige, ist nicht stichhaltig: Einlässlich weist der vorinstanzliche Entscheid darauf hin, dass die Beschreibungen der Beschwerdeführerin zu Art und Ausmass des Geburtsgebrechens ihres Sohnes (Lähmung seit der Geburt) keineswegs mit der - unter Hinweis auf die prozessleitende Verfügung vom 10. Juli 2009 - nicht offensichtlich unrichtig getroffenen Feststellung des kantonalen Gerichtes (vgl. E. 1 hievor) in Einklang zu bringen sind, der Sohn habe erfolgreich eine Lehre als Zimmermann abgeschlossen. Das laut Expertise des Dr. med. F.________ zu ehelichen Konflikten mit Einfluss auf die psychische Verfassung Anlass gebende Geburtsgebrechen ist folglich nicht nachzuvollziehen und konnte - wie im angefochtenen Entscheid schlüssig begründet - für die Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht von Belang sein. Ebenso unbegründet ist der Einwand, die Vorinstanz stelle die "Angelegenheit betreffend das Geburtsgebrechen" unzulässigerweise in einen entscheidrelevanten Zusammenhang zu dem von Dr. med. F.________ dokumentierten Krankheitsverlauf. Denn die Diagnosestellung im Gutachten des Dr. med. F.________ mit u.a. posttraumatischer Belastungsstörung nach Retraumatisierung beruht wesentlich auf der Anamnese (vgl. Ziffern 3.9, 4.5 und 6.4 des Gutachtens). Wenn das kantonale Gericht die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. F.________ beschriebenen traumatischen Kindheitserlebnisse als nicht glaubwürdig bezeichnete, kann dies nach Lage der Akten keinesfalls als offensichtlich unrichtig gelten. Deshalb vermag die Expertise des Dr. med. F.________ den Beweiswert des Gutachtens der MEDAS vom 27. November 2007 nicht zu beeinträchtigen, weshalb das vorinstanzliche Gericht darauf abstellen durfte.
2.2 Die getroffenen Tatsachenfeststellungen, soweit für die Invaliditätsbeurteilung wesentlich, sind weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig und halten im Rahmen der Kognition von Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG der Prüfung stand. Das kantonale Gericht hat, soweit erforderlich, zusätzlichen Beweis erhoben, zu Recht aber in antizipierter Beweiswürdigung von einer gutachterlichen Beweisweiterung abgesehen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung ist daher nicht zu entsprechen. Die Invaliditätsbemessung ist in allen Teilen rechtlich korrekt erfolgt, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.
3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin