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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_662/2009
Urteil vom 29. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.
Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 31. März 2009.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 31. März 2009 im Appellationsverfahren schuldig der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung (Vorfall vom 29.04.2005), der mehrfachen Tätlichkeiten (Vorfälle vom 12./13.03.2005, 22.4.2005 und 12./16.8.2006) sowie der mehrfachen Drohung (Vorfälle vom 29.04.2005, 12. und 16.08.2006). Von weiteren angeklagten Delikten sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 5 Monaten und 15 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 23.06.2006. Es widerrief den bedingten Strafvollzug dieser Strafverfügung für die Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Die Untersuchungshaft rechnete es auf die Strafe an.
B.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung freizusprechen. Er sei für die Vorfälle vom 12./13.03.2005, 22.04.2005, 12.08.2006 und 16.08.2006 wegen mehrfacher Tätlichkeit schuldig zu sprechen. Er sei zu gemeinnütziger Arbeit unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu verurteilen. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe sei zu verzichten. Die in den kantonalen Verfahren zugesprochenen Kosten und Entschädigungen seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. X.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt in Bezug auf die Daten der tätlichen Auseinandersetzung vom 22. bzw. 29. April 2005, den Ablauf der Auseinandersetzung, die Frage der Lebensgefahr sowie die Drohungen in willkürlicher Weise fest. Sie würdige die Beweise willkürlich und verletze den Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
1.2 Die Vorinstanz erwägt, es sei zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin A.________ zu zwei verschiedenen tätlichen Auseinandersetzungen am 22. und 29. April 2005 gekommen. Am 22. April 2005 habe er sie geschlagen, an den Haaren gezerrt, auf das Bett geworfen und mit der linken Hand gewürgt. Er habe ihr zwei Finger in den Mund gesteckt, als sie habe schreien wollen. Sie habe blaue Flecken davongetragen. Das Opfer gehe klar von zwei verschiedenen Vorfällen im April 2005 aus. Es könne den Vorfall mit der Wohnung in G.________ in Verbindung bringen, in welcher es einen Monat mit dem Beschwerdeführer gelebt habe. In der untersuchungsrichterlichen Befragung habe der Beschwerdeführer eingeräumt, er habe A.________ an diesem oder am vorhergehenden Tag, d.h. am 22. April 2005, "ein wenig" gewürgt. Deshalb sei von zwei Ereignissen auszugehen.
Am Morgen des 29. April 2005 habe der Beschwerdeführer A.________ gepackt und aufs Bett gedrückt. Er habe sich auf ihren Bauch gesetzt und ihre Arme mit seinen Beinen festgehalten. Er habe sie geohrfeigt, sei mehrmals aufgestanden und habe sich wieder auf ihren Bauch fallen lassen. Mit einer Hand habe er sie vorne am Hals gewürgt. Dabei habe er ihr gesagt, er mache sie kaputt und sorge dafür, dass sie nie Kinder kriege. Während des Übergriffs habe sie weder schreien noch atmen können. Danach habe sie starke Halsschmerzen, Atemnot, Schwindel, Brechreiz und saures Aufstossen verspürt. Der Beschwerdeführer habe sie deshalb ins Badezimmer getragen und mit Wasser abgespritzt. A.________ habe am 3. Mai 2005 ihren Hausarzt aufgesucht. Angesichts der festgestellten Verletzungen und Beschwerden hätte sie kaum zehn Tage zugewartet mit der Arztkonsultation. Das Opfer knüpfe in seiner Erinnerung an seinen Umzug an, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussage unterstreiche. Der Umzug am 29. April 2005 habe nur eineinhalb Stunden gedauert und schliesse die vorangegangene tätliche Auseinandersetzung nicht aus. Nicht entscheidend sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer und das Opfer nach der Tat gemeinsam in einem Bett geschlafen hätten. Im Falle von häuslicher Gewalt sei ein ambivalentes Verhalten des Opfers nicht selten zu beobachten.
1.3 Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei hat sich der Beschwerdeführer mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und präzise anzugeben, worin er die Rechtsverletzung erblickt bzw. inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 V 53 E. 3.3. S. 60; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; je mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid wird nicht eingetreten. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Beweiswürdigung nach Art. 9 BV vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, wenn eine andere Lösung auch als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen).
2.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt am 29. April 2005 sei nichts Strafbares vorgefallen oder seine eigenen Argumente ohne Bezug auf das angefochtene Urteil darlegt, verfällt er in appellatorische Kritik. Er setzt sich nicht mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz (beispielsweise zur zeitlichen und örtlichen Einordnung der Tat; zum Umzug; zum ambivalenten Verhalten der Opfer häuslicher Gewalt; zu den Aussagen des Opfers betreffend zwei Vorfälle und seinen eigenen Aussagen vor dem Untersuchungsrichter; Schluss von der Dauer des Besuches beim Amtsarzt auf die Verletzungen; Behauptung, bei der Auseinandersetzung hätten Verletzungen am Brustkasten resultieren müssen) auseinander. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen von A.________ zum Vorfall vom 29. April 2005 seien widersprüchlich. Der Sachverhalt habe sich nicht so zugetragen, wie sie schildere. Er bestreitet, dass er sich auf ihren Bauch gesetzt, sich darauf fallen lassen oder sie gewürgt habe. Die Vorinstanz stütze sich alleine auf die Aussagen des Opfers. A.________ habe angegeben, er sei auf ihren Bauch gesessen und habe sich darauf fallen lassen. In der polizeilichen Einvernahme habe sie hingegen ausgesagt, sie habe Bauchschmerzen gehabt, weil er sie getreten habe. Anlässlich der Einvernahme vom 11. Juli 2005 habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe Brechreiz gehabt, es sei ihr "sauer aufgestossen". Die Aussagen des Opfers seien zudem nicht glaubhaft, weil es ihn fälschlicherweise der Vergewaltigung und des unerlaubten Waffenbesitzes beschuldigt habe.
3.2 Die Vorinstanz verweist zum Tatablauf betreffend den Vorfall vom 29. April 2005 auf die Begründung der ersten Instanz. Soweit der Beschwerdeführer im Appellationsverfahren neu bestreitet, er habe das Opfer gewürgt, hält ihm die Vorinstanz seine Aussagen vor der Polizei, vor Untersuchungsrichter und vor der ersten Instanz entgegen. Darin hat er unmissverständlich und detailliert zu Protokoll gegeben, er habe das Opfer mit der rechten Hand gewürgt, aber nicht so fest. Er habe die Hand beim Würgen ein bisschen zugehalten. Das Ganze habe nur kurz gedauert, vielleicht fünf Minuten. Er habe von sich aus wieder aufgehört.
Die erste Instanz erwog, bezüglich der Intensität bagatellisiere der Beschwerdeführer die Tat. Entgegen seiner Auffassung sei die Bitte des Opfers, zu ihm zurückzukommen, nicht aussagekräftig über das Ausmass der gewalttätigen Auseinandersetzung. Das Opfer habe sich ambivalent verhalten und den Beschwerdeführer geliebt, obwohl er keine Rücksicht genommen habe. Dem Opfer sei es peinlich gewesen, den Hausarzt aufzusuchen, es habe den Beschwerdeführer nicht anzeigen wollen. Schliesslich sei es der Hausarzt gewesen, der die Polizei informiert und das Opfer bis zu deren Eintreffen in der Praxis zurückgehalten habe. Der Beschwerdeführer zeige wenig Unrechtsbewusstsein. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass er der Ansicht sei, seine Freundin müsse seine ständige Abwesenheit und intime Beziehungen zu anderen Frauen akzeptieren, während er ihr mit dem Tod drohen dürfe, falls sie fremdgehe. Ebenso scheine er zu glauben, dass er seiner Freundin Ohrfeigen und Faustschläge austeilen dürfe, wenn sie von ihm Auskunft über seine Liebesbeziehungen fordere.
3.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz setze sich nicht mit seinen Aussagen zum Sachverhaltsablauf auseinander, ist rein appellatorisch. Darauf ist nicht einzutreten. Mit seinen übrigen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun. Insbesondere ist nach den Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass er das Opfer am Hals gewürgt hat. Der Arzt stellte fest, dass Hals und Kehlkopf äusserlich geschwollen waren, die Rachenschleimhaut gerötet war und das Opfer im Bereich von Brustbein, Rücken, Rippen und Unterbauch Druckschmerz verspürte und verängstigt war. Die vom Opfer beschriebene Handlung (Würgen) und die ärztlich festgestellten Verletzungen im Halsbereich stimmen überein. Zudem hat der Beschwerdeführer bis und mit vor erster Instanz mehrmals eingeräumt, er habe das Opfer gewürgt. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, den Aussagen des Opfers zu glauben. Beizupflichten ist der ersten Instanz, dass die Aussagen des Opfers in Bezug auf den Übergriff unter anderem glaubhaft sind, weil die Strafanzeige auf die Initiative des Hausarztes erstattet wurde. Nichts an der Glaubhaftigkeit ändern die Verfahrenseinstellungen im Zusammenhang mit dem Waffenbesitz und der Vergewaltigung. Aus dem Umstand, dass ein Tatbestand nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, lässt sich nichts herleiten. Im Gegensatz zu den Anschuldigungen betreffend Waffenbesitz und Vergewaltigung bestehen im Bezug auf den Vorfall vom 29. April 2005 objektiv feststellbare Indizien hinsichtlich des vom Opfer angegebenen Tatablaufs. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, dass eine Lebensgefahr bestanden habe. Dr. D.________ habe im Arztbericht vom 15. Juli 2005 lebensbedrohliche Verletzungen und eine Lebensgefahr durch das Würgen ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu habe das Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRM) aufgrund der Akten eine potentielle Lebensbedrohung bejaht. Auf dieses Gutachten könne nicht abgestellt werden. Der Gutachter des IRM habe das Opfer nicht persönlich untersucht. Die Rötungen am Hals seien auf den Fotos nicht erkennbar. Zudem sei Dr. D.________ von einer Druckempfindlichkeit des Halses ausgegangen, während der Gutachter des IRM starke Schmerzen am Hals angenommen habe. Nicht überprüfbar seien die Symptome Schwindel, Brechreiz und Schluckbeschwerden. Diese seien eine unbelegte Parteibehauptung. Indem der Gutachter des IRM vollständig auf die Angaben des Opfers bzw. auf einen anderen Sachverhalt als Dr. D.________ abstelle, gehe er von falschen Voraussetzungen aus.
4.2 Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen des Opfers seien glaubhaft und würden durch die Verletzungen untermauert. Auch der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass er das Opfer vielleicht fünf Minuten gewürgt habe. Entscheidend sei, dass er mit erheblicher Intensität und Dauer auf den Hals und Unterbauch des Opfers eingewirkt habe, sodass das IRM dies als potenziell bzw. konkret lebensgefährlich einstufte. Unerheblich sei, dass der Hausarzt nicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgehe. Dieser sei in Rechtsmedizin nicht spezialisiert und mache keine Aussage über das Ausmass der Gewalteinwirkung. Die Feststellungen des IRM und des Hausarztes seien deshalb nicht direkt widersprüchlich. Für die Annahme einer Lebensgefahr sei es nicht zwingend erforderlich, das Stauungsblutungen, Würgemale oder Hauteinblutungen vorlägen. Ob ein Sauerstoffmangel im Gehirn eingetreten sei, habe nicht abschliessend beurteilt werden können. Jedenfalls liege eine kräftige, länger dauernde Würgehandlung vor, die geeignet gewesen sei, einen reflektorischen Herzstillstand und einen Sauerstoffmangel im Gehirn zu bewirken. Es liege ausserhalb der Kontrolle des Täters, den Zeitpunkt zu bestimmen, wann diese Wirkung eintrete. Eine konkrete Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB sei zu bejahen.
4.3 Das Gutachten des IRM geht gestützt auf den am 3. Mai 2005 vom Hausarzt festgestellten äusserlich geschwollenen und geröteten Hals- und Kehlkopfbereich davon aus, dass eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Hals stattgefunden habe. Dies müsse infolge der selten eintreffenden Gefahr einer Reflexauslösung (Karotissinusreflex) als potentiell lebensgefährlich eingestuft werden. Die im Urin des Opfers festgestellten roten Blutkörperchen könnten Folge eines stumpfen Bauchtraumas oder einer Infektion sein. Ein länger anhaltender Druck auf den Unterbauch könne eine Behinderung der Atembewegungen und Verletzungen innerer Organe bewirken und sei zumindest als potentiell lebensgefährlich einzustufen. Die Schmerzen am Hals, der Schwindel, Brechreiz und Schluckbeschwerden sprächen aus rechtsmedizinischer Sicht für eine erhebliche stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Hals. Der ungewollte Urinabgang könne durch Sauerstoffmangel im Gehirn oder stumpfe Gewalteinwirkung auf den Bauch ausgelöst worden sein.
4.4 Der Hausarzt des Opfers, Dr. D.________, stellte im Arztbericht vom 15. Juli 2005 ergänzend zu seinem Bericht vom 3. Mai 2005 fest, er habe die Veränderungen am Hals und die blauen Flecken am Körper für nicht lebensbedrohlich gehalten. Auch der Schwindel, Brechreiz, die Schluckbeschwerden, der Urinabgang und die roten Blutkörperchen im Urin hätten ihn nicht unmittelbar auf eine Lebensgefahr schliessen lassen.
4.5 Nach Art. 129 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete Lebensgefahr erforderlich. Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Lebensgefahr anzunehmen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens besteht. Diese liegt nicht erst vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon bei einer nahen Möglichkeit des Todeseintritts. Das Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist (BGE 121 IV 67 E. 2b S. 70 f.; 111 IV 51 E. 2 S. 54 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat kürzlich die Verurteilung eines Täters wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB geschützt, in welchem dieser das Opfer mit einem Seil um den Hals mehrmals während bis zu sieben Sekunden strangulierte bzw. ihm während der gleichen Zeitdauer einen Plastiksack über den Kopf stülpte, bis es an Atemnot litt. Auch dort verneinte der Gutachter eine Lebensgefahr durch Atemnot, bejahte hingegen die Möglichkeit eines Reflextodes durch die Reizung des "Nervus caroticus" (Urteil 6B_445/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 7).
4.6 Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf das Gutachten beanstandet, dieses gehe von falschen Sachverhaltsannahmen aus, gleichzeitig aber eigene, dem vorinstanzlichen Urteil widersprechende Behauptungen zum Sachverhalt vorbringt, ohne Willkür geltend zu machen, verfällt er in appellatorische Kritik (so etwa, er habe das Opfer nicht länger und heftig gewürgt, sondern ihm lediglich einen Schlag auf den Hals versetzt; das Opfer habe keinen Schwindel, Brechreiz, Schluckbeschwerden und keinen ungewollten Urinabgang gehabt; Behauptung, Dr. D.________ sei ein Spezialist bzw. habe ein Gutachten erstellt).
4.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht schlechterdings unhaltbar, dass das IRM von starken Halsschmerzen ausgeht. Das Opfer hat gegenüber Dr. D.________ am 3. Mai 2005 angegeben, es leide unter Hals- und Schluckschmerzen durch das Würgen am Hals. Sein Hausarzt stellte einen äusserlich geschwollenen, geröteten Hals sowie eine stark gerötete Rachenschleimhaut fest, welche durchaus schmerzhaft sein könne (Untersuchungsakten Band 1 Fasz. 1 act. 5). Der fragliche Vorfall fand am 29. April 2005 statt. Da bis zum Untersuch vier Tage verstrichen, das Opfer auch dann noch Halsschmerzen verspürte und äusserliche Anzeichen dafür bestanden, durften das IRM und die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, von starken Halsschmerzen unmittelbar nach dem Vorfall ausgehen.
4.8 Der Gutachter des IRM ist im Gegensatz zum Hausarzt des Opfers spezialisiert, Fragen im Zusammenhang mit der Lebensgefahr zu beantworten. Der Hausarzt des Opfers hat die Lebensgefahr lediglich im Hinblick auf die bestehenden Beschwerden verneint. Er nimmt keinen Bezug auf das Ausmass der physischen Einwirkungen, welche notwendig sind, um die festgestellten Verletzungen zu bewirken, sondern erklärt, er wisse nicht, ob die Angaben des Opfers zum Tatablauf stimmten. Hingegen bezieht der Gutachter des IRM die vom Opfer angegebenen Handlungen des Beschwerdeführers und das Verletzungsbild in sein Gutachten ein. Dass der Gutachter des IRM das Opfer nicht persönlich untersucht hat, sondern auf die objektiven Befunde des Hausarztes abstellt, vermag das Gutachten nicht zu entkräften. Er ist aufgrund des fünfminütigen Würgens und die multiplen Beschwerden des Opfers nach dem Vorfall zu Recht von einer erheblichen Gewalteinwirkung auf den Hals ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es sei zur Bejahung einer Lebensgefahr zwingend notwendig, dass Stauungsblutungen in den Augen, oder Hauteinblutungen vorliegen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Zur Frage der Lebensgefahr ist vielmehr auf das sachkompetente Gutachten des IRM abzustellen, welches die Lebensgefahr auch ohne das Vorliegen der vom Beschwerdeführer aufgezählten Symptome für den konkreten Fall bejaht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf das Gutachten des IRM in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von einer Lebensgefahr ausgeht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, dass das Opfer A.________ durch seine Drohungen, er werde sie umbringen oder ihrer Familie etwas Schlimmes antun, in Angst und Schrecken versetzt worden sei bzw. ihr Sicherheitsgefühl verloren habe. Sie habe selbst angegeben, diese Drohungen seien für sie zur Routine geworden. Die Aussagen des Opfers seien sehr allgemein gehalten, vage und nicht spontan.
5.2 Die Vorinstanz führt aus, das Opfer habe die Drohungen anlässlich der Vorfälle vom 29. April 2005 und vom 12./16. August 2006 ernst genommen und sehr grosse Angst gehabt. Das gehe aus seinen Aussagen hervor. Die Drohungen seien von Gewalthandlungen begleitet gewesen. Es sei deshalb glaubhaft, dass sich das Opfer geängstigt habe.
5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz davon ausgeht, das Opfer sei durch die Drohungen am 29. April 2005, 12. und 16. August 2006 in Angst und Schrecken versetzt worden. Bei allen drei Vorfällen wurde der Beschwerdeführer gegen das Opfer gewalttätig. Für die beiden Vorfälle vom August 2006 hat das Opfer nach den Ausführungen der Vorinstanz seine Angst ausdrücklich bejaht. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insoweit ist auf seine Rüge nicht einzutreten. Bei der Auseinandersetzung vom 29. April 2005 wandte der Beschwerdeführer massive Gewalt gegen das Opfer an und bedrohte es (vgl. E. 1.2). Noch beim Hausarzt vier Tage nach dem Vorfall weinte das Opfer und wirkte verängstigt (angefochtenes Urteil S. 9 unten). Unter diesen Umständen ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzernern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Koch