BGer 5A_584/2009
 
BGer 5A_584/2009 vom 29.10.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_584/2009/bnm
Verfügung vom 29. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungs- und Konkursamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Pfändungsankündigung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. August 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. August 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), unter Hinweis darauf, dass die weiteren Begehren der Beschwerdeführerin nach erfolgtem Beschwerderückzug gegenstandslos sind,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann