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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_131/2009/bnm
Urteil vom 27. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Bern, Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Bern-Mittelland, Bereich Inkasso, Brünnen-
strasse 68, Postfach 8334, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, der den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland die definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.-- (Quellensteuerbusse 2008) und Fr. 50.-- (Mahngebühr) erteilt hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidenten 4 mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Gerichtspräsident 4 erwog, die Forderung beruhe auf einer rechtskräftigen Quellensteuerrechnung vom 7. Oktober 2008, Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen des Gerichtspräsidenten 4 auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten 4 vom 10. August 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann