BGer 1C_223/2009
 
BGer 1C_223/2009 vom 27.10.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_223/2009
Urteil vom 27. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. April 2009 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 den Führerausweis für Motorfahrzeuge für drei Monate. Es stützte sich dabei auf die Feststellungen einer Polizeipatrouille, wonach X.________ am 20. September 2008 als Führer eines Lieferwagens auf der Autobahn A1 bei Oberentfelden einen Personenwagen rechts überholt habe. Eine gegen diese Verfügung von X.________ erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 22. April 2009 ab.
2.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 (Postaufgabe 22. Mai 2009) erhob X.________ gegen den erst im Urteilsdispositiv vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. In der Folge teilte ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Mai 2009 mit, dass er nach Erhalt des begründeten Entscheids die Beschwerde innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG versehen könne.
Am 14. September 2009 versandte die Rekurskommission den begründeten Entscheid, worauf X.________ am 14. Oktober 2009 eine Beschwerdeergänzung einreichte.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Rekurskommission, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli