BGer 9C_716/2009
 
BGer 9C_716/2009 vom 23.10.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_716/2009
Verfügung vom 23. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
R.________, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 19. Juni 2009.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 19. Oktober 2009, worin R.________ die Beschwerde vom 4. September 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Pfiffner Rauber Widmer