BGer 8C_849/2009
 
BGer 8C_849/2009 vom 23.10.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_849/2009
Urteil vom 23. Oktober 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
J.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung)
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 16. Juni 2009.
Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht zuständigkeitshalber überwiesene Beschwerde der J.________ vom 26. September 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid (Verfügung) des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2009,
in die nach Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2009 betreffend fehlende Beilagen dem Bundesgericht am 9. Oktober 2009 (Poststempel) zugesandte Eingabe nebst Nachreichung des angefochtenen Entscheides,
in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153; 124 V 400 E. 1a S. 401),
dass die vorliegende Beschwerde vom 26. September 2009 sowie die Eingabe vom 9. Oktober 2009 gegen den gemäss vorinstanzlicher Erklärung an die Versicherte (vom 16. Juli 2009) am 23. Juni 2009 zugestellten Entscheid (Verfügung) des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2009 klarerweise verspätet sind (Art. 44 - 48 BGG),
dass somit auf die Eingaben wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass überdies die genannten Eingaben den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermögen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), woran auch die am 9. Oktober 2009 erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides (Verfügung vom 6. Oktober 2009) nichts ändert,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Eingaben vom 26. September und 9. Oktober 2009 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Oktober 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz