BGer 6B_898/2009
 
BGer 6B_898/2009 vom 22.10.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_898/2009
Urteil vom 22. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, vertreten durch A._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafvollzug,
Beschwerde gegen einen Revisionsentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
In Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden (Art. 40 Abs. 1 BGG). Da der Vertreter des Beschwerdeführers nicht Anwalt ist, wurde ihm mit Verfügung vom 23. September 2009 eine Frist bis zum 7. Oktober 2009 angesetzt, den Mangel der Beschwerdeschrift zu beheben (act. 2). Innert Frist ging eine vom Beschwerdeführer persönlich unterschriebene Beschwerdeschrift ein (act. 3). Unter diesem Gesichtswinkel wäre auf die Beschwerde einzutreten.
Indessen wurde der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 23. September 2009 in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG auch noch aufgefordert, innert derselben Frist den angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (act. 2). Der angefochtene Entscheid ist innert Frist nicht eingegangen. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im Übrigen kann auf die Beschwerde noch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden. Es ist ihr zu entnehmen, dass ein Revisionsentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2009 angefochten werden soll. Die Begründung der Beschwerde befasst sich mit der Frage, ob sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht hat (Ziff. 1), mit der ausgefällten Sanktion (Ziff. 2 - 5) sowie mit den Sprachproblemen des Beschwerdeführers (Ziff. 6). Mit der Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegen könnte, befasst sie sich nicht. Folglich genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers, der zur Vertretung nicht befugt ist, zusätzlich übersehen, dass er mit Verfügung vom 23. September 2009 auch noch aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid nachzureichen. Er hat unnötige Gerichtskosten verursacht, so dass ihm diese aufzuerlegen sind.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer persönlich, dem Vertreter des Beschwerdeführers, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn