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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_703/2009
Urteil vom 22. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat Kanton Zug, Sicherheitsdirektion,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zuständigkeit betreffend vormundschaftliches Verfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats Kanton Zug, Sicherheitsdirektion vom 9. September 2009.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen den Entscheid des Regierungrates des Kantons Zug vom 9. September 2009 und verlangt dessen Aufhebung sowie verschiedene Feststellungen. Überdies ersucht er um aufschiebende Wirkung und um Akteneinsicht.
Der Regierungsrat hat erwogen, gestützt auf den ausführlichen Bericht der Zuger Polizei vom 19. Juni 2009 ergebe sich, dass den Mitarbeitenden der Zuger Polizei keine Verletzung von Bestimmungen des klaren materiellen Rechts oder wesentlicher Verfahrensvorschriften bzw. öffentlicher Interessen angelastet werden könne. Die Direktion des Innern habe zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. August 2009 Stellung genommen und ausgeführt, dass für das vormundschaftliche Verfahren der Wohnsitz im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens massgebend sei und dass eine Wohnsitzverlegung während des Verfahrens zwar möglich sei, jedoch an der einmal begründeten Zuständigkeit nichts ändere. Wie die telefonische Nachfrage bei der Vormundschaftsbehörde A.________ ergeben habe, sei das betreffende vormundschaftliche Verfahren, welches vor dem Wohnortwechsel nach B.________ eingeleitet worden sei, noch nicht abgeschlossen. Am Wohnort des Beschwerdeführers in C.________ sei derzeit kein Verfahren betreffend Errichtung vormundschaftlicher Massnahmen hängig. Damit bleibe die Vormundschaftsbehörde A.________ für die Prüfung allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen zuständig. Inwieweit im vorliegenden Fall eine Haftung des Kantons Zug bestehe, sei der Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, weshalb auf die Prüfung des Schadenersatzbegehrens verzichtet werde. Falls der Beschwerdeführer Schadensersatzansprüche oder Genugtuungsansprüche gegen den Kanton Zug geltend machen wolle, seien diese genügend zu substanziieren, andernfalls werde auf diese Begehren nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als denjenigen des Regierungsrates vom 9. September 2009 anficht. Gegenstand ist ausschliesslich dieser Entscheid. Unzulässig ist die Beschwerde insbesondere auch gegen den ebenfalls beanstandeten Beschluss der Vormundschaftsbehörde A.________ vom 23. Oktober 2006 betreffend Ernennung eines Experten, dessen Rechtsmittelfrist längst abgelaufen ist.
3.
3.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).
3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht den obgenannten Begründungsanforderungen entsprechend mit den Erwägungen des regierungsrätlichen Beschlusses auseinander. Soweit er überhaupt eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte behauptet, wird nicht erörtert, inwiefern der Regierungsrat diese Rechte verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr darauf, die dem Regierungsrat gegenüber vorgebrachten Argumente zu wiederholen, ohne aber auf die Antwort des Regierungsrates zu diesen Vorbringen einzugehen und aufzuzeigen, dass diese Ausführungen des Regierungsrates schweizerisches Recht verletzen. Überdies enthält die Eingabe Ausführungen, die mit dem Entscheid in keinem Zusammenhang stehen. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er nach vorgängiger Absprache mit dem Generalsekretariat des Bundesgerichts Einsicht in die bundesgerichtlichen Akten nehmen kann.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat Kanton Zug, Sicherheitsdirektion schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden