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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_732/2009
Urteil vom 20. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
P.________, vertreten durch
Fürsprecherin Dr. Kathrin Kummer Hofer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 1. Juli 2009.
Sachverhalt:
A.
Die 1981 geborene P.________ war im Vollzeitpensum als kaufmännische Angestellte tätig, bis sie Ende Mai 2004 den Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen (chronisch-progredient entzündliche Darmerkrankung) verlor. Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 sprach ihr die IV-Stelle Aarau basierend auf einem Invaliditätsgrad von 95 % ab 1. März 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Nach der Geburt ihres Kindes leitete die neu zuständige IV-Stelle Luzern ein Revisionsverfahren ein. Gestützt auf die Ergebnisse einer Abklärung im Haushalt am 26. November 2007 stufte sie die Versicherte als Teilerwerbstätige (mit 50%-Pensum) ein und ermittelte einen Invaliditätsgrad von neu 56 %. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte sie am 24. Januar 2008, ab 1. März 2008 bestehe noch ein Anspruch auf eine halbe Rente.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 1. Juli 2009 ab.
C.
P.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; sie beantragt, es sei ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides weiterhin die ganze Invalidenrente auszurichten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich im revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum entwickelt haben (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1).
2.
Streitig ist die Höhe des Rentenanspruchs. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere auch die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode; aArt. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4) sowie zum Beweiswert eines Berichts über die Abklärung im Haushalt (Urteile I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215, I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 und I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).
3.
Zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Vorinstanz und die IV-Stelle von einer Quote von 50 % ausgehen, macht die Beschwerdeführerin eine Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geltend.
3.1 Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten (in BGE 130 V 396 nicht publizierte E. 3.3, 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 4C.213/1990 vom 21. Mai 1991 E. 3b). Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62, 125 III 435 E. 2a/aa S. 436, 124 III 182 E. 3 S. 184; Fabienne Hohl, Procédure civile, Band II, Bern 2002, S. 295 Rz 3219). Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 4C.213/1990 vom 21. Mai 1991 E. 3b; Peter Münch in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 135 Rz 4.43; Hohl, a.a.O., S. 297 Rz 3227), oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (z.B. auf Rechtsmissbrauch, vgl. Urteil 2A.545/1999 vom 31. Januar 2000 E. 2b).
3.2 Nach diesen Grundsätzen ist die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage läge vor, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Vorinstanz ihre Folgerung, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig, ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hätte (Urteil I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2). Das kantonale Gericht hat ausführlich begründet, weshalb die Versicherte auch im Gesundheitsfall vorerst höchstens zu 50 % erwerbstätig wäre und darum die Voraussetzungen für einen Statuswechsel erfüllt sind; dabei hat es die ausschlaggebenden Argumente korrekt gegeneinander abgewogen (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 4b-f). Es wird nichts vorgebracht, was diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen lässt.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, mit der getroffenen Annahme werde das Grundrecht auf Rechtsgleichheit (Gleichbehandlung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot; Art. 8 Abs. 2 und 3 BV) verletzt, ist darauf nicht näher einzugehen: Denn das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde nicht nur vorgebracht, sondern auch begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies ist hier eindeutig in nicht genügendem Masse erfolgt.
5.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz