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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_794/2009
Urteil vom 15. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
W.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 12. August 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15./16. September 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. August 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 17. September 2009 an W.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von W.________ am 20. September 2009 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern - soweit überhaupt beanstandet - die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen,
dass namentlich auch die letztinstanzlich erstmals sinngemäss vorgebrachte Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, zumal der Beschwerdeführer die ansatzweise behauptete Vorbefassung des vorinstanzlich entscheidenden Richters, Vizepräsident R.________, in keiner Weise näher substantiiert und insbesondere nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern der erwähnte Richter bereits in der Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildenden Sache anders denn als in der Instruktion tätig gewesen sein soll,
dass aufgrund des angefochtenen Entscheids (S. 4 erster Absatz am Ende) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Richter R.________ möglicherweise an einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2007 mitgewirkt hat,
dass diesfalls der Beschwerdeführer bereits im Anschluss an die prozessleitende, ihm eröffnete Verfügung des Vizepräsidenten vom 20. April 2009 hätte dessen Ablehnung verlangen müssen, weshalb sein Antrag in der Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich unzulässig ist (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz