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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_419/2009
Urteil vom 15. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erfüllungsanspruch aus Nachsendeauftrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 29. Juli 2009.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 7. Juli 2009 das Begehren des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin zu befehlen, den ihr erteilten "vorübergehend gültigen Nachsendeauftrag" von "Postlagernd St. Gallen" nach "Postlagernd Winterthur" zu erfüllen, als gegenstandslos abschrieb und hinsichtlich des weiteren Rechtsbegehrens (Forderungsklage über Fr. 990'000.--; schriftliche Entschuldigung; Zuweisung eines Schliessfachs) das Verfahren im Sinne der Erwägungen als erledigt abschrieb;
dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen den vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. Juli 2009 abwies, soweit er darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. August 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2009 Beschwerde einzureichen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin