BGer 6B_871/2009
 
BGer 6B_871/2009 vom 08.10.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_871/2009
Urteil vom 8. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Richteramts Thal-Gäu, Strafabteilung, vom 6. Oktober 2008.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid wegen Verletzung von Verkehrsregeln ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG gegeben. Der vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht angefochtene Entscheid ist indessen nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG (vgl. eingereichtes Urteil des Amtsgerichtspräsidenten, S. 7 betreffend Rechtsmittelbelehrung). Auf die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Selbst wenn der angefochtene Entscheid letztinstanzlich wäre, könnte auf die Beschwerde vom 4. September 2009 - weil verspätet - nicht eingetreten werden, datiert der angefochtene Entscheid doch vom 6. Oktober 2008. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe trotz gewährter Nachbesserungsfrist nicht in einer Amtssprache abfasste (Art. 42 Abs. 6 BGG i.V.m. Art. Art. 54 BGG), genügt seine Beschwerdeeingabe auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Richteramt Thal-Gäu, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill