BGer 8C_227/2009
 
BGer 8C_227/2009 vom 30.09.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_227/2009
Urteil vom 30. September 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung/Rentenrevision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2009.
Sachverhalt:
A.
In Bestätigung des Einspracheentscheids der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 und des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2006 wies das Bundesgericht mit Urteil I 786/06 vom 29. Mai 2007 eine Beschwerde des 1956 geborenen, als Bauarbeiter beschäftigt gewesenen P.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab. Am 24. Januar 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Berichte des Prof. Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Praxis für Schmerztherapie, vom 17. März 2006; des Dr. med. T.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, FA Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, FA Manuelle Medizin SAMM, vom 23. März 2006; Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zusammen mit lic. phil. R.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 19. Mai 2006) verneinte die IV-Stelle nach Verweigerung einer vom Versicherten verlangten Fristerstreckung für eine Stellungnahme zum Vorbescheid einen Rentenanspruch mangels Veränderung des Gesundheitszustandes (Verfügung vom 2. Oktober 2007).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, welcher unter anderem die Berichte des Universitätsspitals Z.________, Neurochirurgische Klinik, vom 26. Oktober 2004 und 13. Mai 2005, der Frau Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 24. Oktober 2007 sowie ein Arbeitsvertrag mit der Firma X.________ vom 2. Oktober 2006 beigelegt waren, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. Januar 2009).
C.
Mit Beschwerde lässt P.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit zwei weiteren Eingaben lässt P.________ Auszüge eines Entscheids des Verwaltungsgerichts Luzern (LGVE 2008 II Nr. 30) sowie des bundesgerichtlichen Urteils 2C_261/2007 vom 29. September 2008 einreichen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640, veröffentlicht in SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
2.
Gemäss Art. 57 BGG kann der Abteilungspräsident eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung kann sich ausnahmsweise aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (vgl. STEFAN HEIMGARTNER/HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 10 zu Art. 57; SEILER/VONWERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 2 zu Art. 57). Vorausgesetzt wird in diesen Fällen überdies ein im erstinstanzlichen Verfahren gestellter klarer Parteiantrag; ein Beweisantrag auf Anhörung einer Partei gilt dabei nicht als ausreichendes Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich eine Parteiaussage sowie eine Anhörung der behandelnden Hausärztin offeriert. Daher ist auf die beantragte mündliche und öffentliche Parteiverhandlung zu verzichten. Eine Beweisverhandlung wird schon deshalb nicht durchgeführt, weil der rechtserhebliche Sachverhalt - wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen ergibt - rechtsgenüglich erstellt ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Begründung des angefochtenen Entscheids lasse die Vorinstanz als befangen erscheinen, was sich daraus ergebe, dass diese mehrere Rügen übergangen, auf die beantragte Befragung seiner Person als auch der Hausärztin sowie auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet, die eingereichten oder zum Beizug offerierten Berichte des Universitätsspitals Z.________ sowie der Klinik S.________ unberücksichtigt gelassen und schliesslich willkürlich ohne fachmedizinisches Wissen einen von den ärztlichen Auskünften abweichenden medizinischen Sachverhalt festgestellt habe. Dies komme einer "DesinteresseErklärung" in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers als auch dessen vorgebrachten Argumente gleich. Angesichts der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids sei die gerügte, den Gehörsanspruch verletzende Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens (die IV-Stelle habe dem Versicherten nach Erlass des Vorbescheids eine verlangte Fristerstreckung für eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme verweigert) im kantonalen Prozess entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht geheilt worden.
3.2
3.2.1 Hinsichtlich des geltend gemachten Anscheins der Befangenheit ist festzuhalten, dass das Gericht nach der Rechtsprechung (vgl. nachstehende Erwägung) sich bei der Entscheidfindung auf die Prüfung der allenfalls erheblichen Rügen beschränken darf. Dies hat die Vorinstanz getan, weshalb der angefochtene Entscheid der höchstrichterlichen Überprüfung standhält. Eine Parteilichkeit der kantonalen Richterinnen und Richter (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) liegt daher nicht vor.
3.2.2 Soweit die formellen Rügen in der Beschwerde darauf abzielen, eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend zu machen, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Verwaltung oder das Gericht sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen haben. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er wisse nicht, warum sein Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen worden sei und er vermöge die Beschwerde in materieller Hinsicht nicht zu begründen. Vielmehr setzt er sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid einlässlich auseinander. Die vorinstanzliche Begründung hinsichtlich der im Vorbescheidverfahren verweigerten Fristerstreckung ist zwar nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie in der Beschwerde an sich zutreffend dargelegt wird, indessen erübrigen sich weitere Erörterungen zu diesem Punkt. Nach der Rechtsprechung ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führte, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Davon geht implizit selbst der Beschwerdeführer aus, wenn er weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung der Beschwerde eine Rückweisung an die Verwaltung oder das kantonale Gericht aus formellen Gründen beantragt. Insgesamt ist die Rüge der Gehörsverletzung daher unbegründet.
3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer Willkür in der Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV rügt, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der angefochtene Entscheid nur aufzuheben ist, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Ein Verstoss gegen Art. 9 BV kann namentlich vorliegen, wenn das Gericht auf ein nicht schlüssiges Gutachten abstellt, oder umgekehrt, wenn es in Fachfragen ohne triftige Gründe vom Gutachten abweicht (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2 S. 86). Dies liegt hier, wie sich aus den folgendenden materiellen Erwägungen ergibt, nicht vor.
4.
4.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall (Art. 17 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66, 117 V 198 E. 3a). Zur Revision darf geschritten werden, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen Verhältnisse gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur wesentlich geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
4.2 Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, einer Beweiswürdigung und der Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 und 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).
4.3 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat (vgl. erwähntes Urteil I 865/06 E. 4). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; erwähntes Urteil I 865/06 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
5.
5.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung erkannt, das sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der massgebenden letzten Rentenablehnung nicht in einem für den Anspruch auf Rente erheblichen Ausmass geändert hat. Der Umstand, dass Prof. Dr. med. A.________ (Bericht vom 17. März 2006) und Dr. med. T.________ (Bericht vom 23. März 2006) hinsichtlich der lumbalen Rücken- sowie der Beschwerden im linken Knie statt einer vollständigen lediglich noch eine 20 %ige Arbeitsfähigkeit annähmen, komme einer anderen Einschätzung des gleich gebliebenen Sachverhalts gleich, was revisionsrechtlich nicht beachtlich sei. Die gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht der Frau Dr. med. K.________ vom 24. Oktober 2007 radiologisch neu nachgewiesenen Diskusprotrusionen auf Höhe der vierten und fünften Halswirbelkörper (HWK) mit teilweiser Einengung des Wirbelkanals bewirkten keine über das bekannte Zumutbarkeitsprofil hinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich sei auch in erwerblicher Hinsicht keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung eingetreten, nachdem der Versicherte die verbliebene Arbeitsfähigkeit nach wie vor nicht in dem ihm zumutbaren Umfang verwerte.
5.2 Die weitgehend appellatorischen Vorbringen in der Beschwerde vermögen das vorinstanzliche Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
5.2.1 Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt sich eindeutig, dass das kantonale Gericht den Gesundheitszustand bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf das den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 27. Oktober 2004 bestätigende Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007 (I 786/06) festgestellt und mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2007 bestand, verglichen hat. Einzuräumen ist, dass die behandelnden Ärzte nicht informiert worden sind, ihre Auskünfte würden im Rahmen einer Revision eingeholt. Prof. Dr. med. A.________ (Bericht vom 17. März 2006) und Dr. med. T.________ (Bericht 23. März 2006) nahmen daher nicht Stellung zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Zeitraum seit Erlass des Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2004 erheblich verändert hat. Dieser Umstand ist jedoch, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht entscheidwesentlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde die als neu aufgetreten geltend gemachte Arthrose im linken Kniegelenk bereits unter anderem von Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 17. September 2003) bei deutlicher medialer Gonarthrose mit Reizerguss und Bewegungseinschränkung diagnostiziert. Mit den im vorinstanzlichen Prozess eingereichten, vom kantonalen Gericht unerwähnt gelassenen Berichten des Universitätsspitals Z.________ vom 26. Oktober 2004 und 13. Mai 2005 wird einzig das vom Spital Y.________ (Bericht vom 3. September 2004) diagnostizierte chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom beidseits mit Diskushernie L5/S1 und Verlagerung der Wurzel S1 rechts nach dorsal (MRI [magnetic resonance imaging] der Lendenwirbelsäule vom 24. August 2004) mit ausgeprägter Osteochondrose L5/S1 bestätigt. Der Einwand, die "über Jahre chronifizierte(n) Schmerzen" hätten sich "verselbständigt" und seien als "eigene, spezielle, selbständige und zusätzliche Krankheit anzusehen" findet in den Akten keine Stütze. Insgesamt betrachtet beruht das vorinstanzliche Ergebnis, der Versicherte sei hinsichtlich der unverändert gebliebenen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und des linken Knies nach wie vor in einer adaptierten Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsfähig, weder auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, noch auf einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung.
5.2.2 Neu aufgetreten sind laut dem vom Versicherten eingeholten Bericht der Frau Dr. med. K.________ vom 24. Oktober 2007 Schulter-Arm-Beschwerden, die mit den am 15. März 2007 mittels einer MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) festgestellten Bandscheibenprotrusionen korrelierten. Das kantonale Gericht erwog, es hätten sich weder motorische Ausfallsymptome noch eine Wurzelbeteiligung, sondern lediglich eine Einengung des Wirbelkanals ergeben. Daher vermöchten die im Bericht der Frau Dr. med. K.________ erwähnten Befunde keine über das bekannte Zumutbarkeitsprofil hinausgehende relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Diese Feststellungen beruhen weder auf einer unvollständigen oder gar willkürlichen Beweiswürdigung, noch sind sie offensichtlich unrichtig. Dr. med. A.________ (Bericht vom 17. März 2006) zog trotz angegebener Schmerzen im Bereich beider Ellenbogen nicht einmal differentialdiagnostisch eine auf Veränderungen der HWS zurückzuführende, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkende Schulter-Arm-Symptomatik in Betracht; klinisch war die HWS frei beweglich, und es waren weder irgendwelche Sensibilitätsstörungen noch motorische Ausfälle feststellbar. Den Auskünften der Frau Dr. med. K.________ vom 24. Oktober 2007 kann nicht entnommen werden, dass sich daran etwas geändert hat. Sie gibt nicht an, welche Befunde die klinische Funktionsprüfung des Nackens sowie der Schulter und der Arme ergab. Nach der medizinischen Literatur sind radiologisch sichtbare degenerative Veränderungen an den Wirbeln allein noch kein Beweis, dass irgendwelche Schmerzen in Nacken, Kopf oder Armen wirklich hier ihren Ursprung haben (ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie Orthopädische Chirurgie, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2002, S. 801). Daher ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, Frau Dr. med. K.________ beziehe sich lediglich auf Schmerzklagen des Versicherten und nicht auf objektivierende Untersuchungsresultate, nicht zu beanstanden.
5.3 Schliesslich ist gemäss angefochtenem Entscheid eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen, welchen das Bundesgericht nichts beizufügen hat, in Frage zu stellen vermöchte.
6.
Die Verfahrenskosten, die dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), sind in Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG zwischen 200 - 1000 Franken festzulegen. Angesichts der Vielzahl an formellen Rügen, die das Bundesgericht zu überprüfen hatte und die mehrheitlich auf keinen fassbaren Grundlagen beruhten, rechtfertigt sich eine Gebühr von Fr. 800.-.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. September 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder