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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_124/2009
Urteil vom 22. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Birrer.
Gegenstand
Mietvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, vom 25. März 2009.
In Erwägung,
dass der Präsident des Kantonsgerichts Nidwalden den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. Oktober 2008 zur Zahlung von Fr. 2'425.60 nebst 5 % Zins seit 20. April 2008 an die Beschwerdegegner verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die von der Kassationsabteilung des Obergerichts des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 25. März 2009 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts am 15. September 2009 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfocht;
dass das angefochtene Urteil nach den Angaben in der Beschwerdeschrift am 14. August 2009, also während der Sommergerichtsferien (15. Juli bis und mit dem 15. August; Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen ist;
dass die Beschwerdeschrift gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag am 15. September 2009 der Post übergeben wurde;
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden musste (Art. Art. 117 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen während den Sommergerichtsferien stillstehen;
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;
dass - wie aus der Entstehungsgeschichte des BGG hervorgeht - mit dieser Formulierung klargestellt wurde, dass im Fall der Mitteilung des angefochtenen Entscheides während der Gerichtsferien die Frist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen beginnt (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4202 ff., S. 4297; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG), N. 3 zu Art. 44);
dass auf diese gegenüber der Praxis zu Art. 32 Abs. 1 OG (vgl. BGE 122 V 60 E. 1b) abweichende Regelung bereits in einem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2006 hingewiesen wurde, das als BGE 132 II 153 (E. 4.2) amtlich veröffentlicht und auch in ZBl 107/2006 S. 167 abgedruckt wurde;
dass nach dieser Regelung die dreissigtägige Frist im vorliegenden Fall am 16. August 2009 zu laufen begonnen hat und am 14. September 2009 abgelaufen ist, weshalb die am nächsten Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers verspätet eingereicht worden und auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin